Entschlüsseln Sie die neuen Kennzeichnungs- und Anzeige-Vorschriften der FSSAI
2 Min. Lesezeit

Die indische Behörde für Lebensmittelsicherheit und -standards (FSSAI) hat die „Food Safety and Standards (Packaging and Labeling) Regulations, 2011“ in zwei (02) separate Verordnungen unterteilt: die Food Safety and Standards (Packaging) Regulations, 2018 und die Food Safety and Standards (Labeling and Display) Regulations. Am 14. Dezember 2020 wurde eine neue Verordnung mit dem Namen „Food Safety and Standards (Labeling and Display) Regulations, 2020“ im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Vorschriften legen die Kennzeichnungsanforderungen für vorverpackte Lebensmittel fest und zeigen wesentliche Informationen über die Räumlichkeiten an, in denen Lebensmittel hergestellt, verarbeitet, serviert und gelagert werden.

Der Lebensmittelunternehmer (FBO) muss alle Bestimmungen dieser Vorschriften einhalten, mit Ausnahme von Kapitel 3, welches der Lebensmittelunternehmer (FBO) bis zum 01. Juli 2022 einhalten muss.

Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte der Aktualisierung:

  • Das Symbol für nicht-vegetarische Produkte wurde wie folgt geändert:
    Das neue Symbol besteht aus einem braun ausgefüllten Dreieck in einem Quadrat mit braunem Umriss, dessen Seiten nicht kleiner sein dürfen als die in der Verordnung festgelegte Mindestgröße.
  • Lebensmittel, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen wie folgt gekennzeichnet werden:
  • Nährwertangaben pro 100 g oder 100 ml oder pro Einzelverpackung des Produkts sowie der prozentuale (%) Beitrag pro Portion zur empfohlenen Tagesdosis (RDA) werden auf der Grundlage von 2000 kcal Energie, 67 g Gesamtfett, 22 g gesättigtem Fett, 2 g Transfetten, 50 g zugesetztem Zucker und 2000 mg Natrium (5 g Salz) berechnet. Dies ist die Angabe, die für einen durchschnittlichen Erwachsenen pro Tag verpflichtend auf dem Etikett aufgeführt werden muss.

RDA muss auf dem Etikett angegeben werden.

  • Salz als Natrium musste früher nicht verpflichtend auf dem Etikett angegeben werden. Gemäß der neuen Verordnung ist dies jedoch nun obligatorisch.
  • Jedes Lebensmittel, dem ein Aromastoff gemäß Verordnung 3.3.1(1) der Food Safety and Standards (Food Product Standards and Food Additives) Regulations, 2011, zugesetzt wird, muss im Zutatenverzeichnis angegeben werden.
  • Für künstliche Aromen sollte der gebräuchliche Name des Aromas angegeben werden, während für natürliche oder naturidentische Aromen der Klassenname der Aromen anzugeben ist.
  • „Herstellungs- oder Verpackungsdatum“ und „Verfallsdatum/Zu verbrauchen bis“ müssen auf dem Etikett angegeben werden. Der Ausdruck „Mindestens haltbar bis“ kann jedoch auch als optionale oder zusätzliche Information verwendet werden.
  • Das FSSAI-Logo und die Lizenznummer gemäß dem Gesetz müssen auf dem Etikett der Lebensmittelverpackung in Kontrastfarbe zum Hintergrund angezeigt werden, wie unten angegeben:
  • Die folgenden Lebensmittel und Zutaten, die bekanntermaßen Allergien auslösen, müssen separat deklariert werden, da sie ............................ (Name der allergieauslösenden Zutaten) enthalten.
  • Erklärung zu Lebensmittelallergenen: Lebensmittel und Zutaten, die bekanntermaßen Allergien auslösen, müssen gesondert deklariert werden, da sie ............................ (Name der allergieauslösenden Zutaten) enthalten.
  • Diese Deklaration ist jedoch nicht erforderlich bei Ölen und destillierten alkoholischen Getränken, die aus diesen Zutaten gewonnen werden, und wenn das Produkt selbst ein Lebensmittelallergen ist.
  • Die Höhe jeder Ziffer und jedes Buchstabens, die auf der Hauptanzeigefläche angezeigt werden sollen, wurde ebenfalls kürzlich von der FSSAI geändert.
  • Es wurden einige neue Logos eingeführt, um Lebensmittel verschiedener Kategorien zu kennzeichnen, wie zum Beispiel:

Für angereicherte Lebensmittel

Für Bio-Lebsmittel

Abonnieren Sie den Freyr-Blog

Datenschutzerklärung