Klarstellung der EU-Kommission zu den Fristen für die Aktualisierung von REACH-Registrierungsdossiers
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Die Europäische Kommission (EK) hat Klarstellungen zu den Fristen für die Aktualisierung von REACH-Registrierungsdossiers veröffentlicht. Die Anforderung, die Dossiers „ohne schuldhaftes Zögern“ zu aktualisieren, ist in den meisten Fällen auf drei (3) Monate und in komplexen Fällen auf bis zu zwölf (12) Monate festgelegt.

Gemäß der REACH-Verordnung müssen Unternehmen ihre REACH-Registrierungen bei jeder Änderung der chemischen Daten, der Unternehmensinformationen oder des Tonnagebereichs „ohne schuldhaftes Zögern“ aktualisieren. Die Bedeutung von „ohne schuldhaftes Zögern“ wurde in der veröffentlichten Durchführungsverordnung durch Erläuterungen zu den Startpunkten für die jeweiligen Fristen präzisiert.

  • Für administrative Aktualisierungen gilt eine Frist von drei (3) Monaten, wie beispielsweise bei einer Änderung des Status oder der Identität des Registranten.
  • Für komplexe Aktualisierungen gilt eine Frist von sechs (6), neun oder zwölf (12) Monaten. Dies betrifft beispielsweise Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes ohne harmonisierte Einstufungsänderungen sowie Änderungen des Stoffsicherheitsberichts oder der Anleitung für den sicheren Umgang.
  • Es gilt die längste Frist, und es ist nur eine Einreichung erforderlich, wenn es mehrere Gründe für die Aktualisierung einer Registrierung gibt.
  • Für Informationen über die Einstellung der Herstellung oder des Imports einer Substanz gilt eine Frist von drei (3) Monaten.

Die Fristen gelten auch für Änderungen an zuvor gemeldeten Stoffen gemäß der Richtlinie über gefährliche Stoffe (NONS), die unter REACH registriert sind.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie über Überwachungssysteme verfügen, mit denen sie Änderungen, die eine Aktualisierung ihrer Registrierungen erfordern, schnell erkennen können. Die Aufzeichnungen über diese Änderungen müssen aufbewahrt werden, um den nationalen Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass die erforderlichen Aktualisierungen für alle Stoffe vorgenommen wurden.

Da die Durchführungsverordnung voraussichtlich am 11. Dezember 2020 in Kraft tritt, müssen Unternehmen ihre EU REACH-Dossiers entsprechend aktualisieren und sich an die neuen Fristen anpassen. Bleiben Sie informiert. Bleiben Sie konform.

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