Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1118 erlassen, mit der die Genehmigung einer gesundheitsbezogenen Angabe abgelehnt wird, dass Kreatin zur Verbesserung der kognitiven Funktion beiträgt. Die Entscheidung folgt einem Antrag der Alzchem Trostberg GmbH gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und basiert auf der wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Nach Prüfung der verfügbaren Nachweise kam die EFSA zu dem Schluss, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Konsum von Kreatin und Verbesserungen bei Parametern der kognitiven Leistungsfähigkeit wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Wachsamkeit, Verarbeitungsgeschwindigkeit, exekutiver Funktion, verbaler Flüssigkeit und fluider Intelligenz festgestellt werden konnte. Infolgedessen darf die gesundheitsbezogene Angabe nicht für die Vermarktung, Kennzeichnung oder Werbung von Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union verwendet werden.
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