Deutschland hat eine Dritte Änderung seiner Kennzeichnungsgesetzgebung für Nutztiere vorgeschlagen, die wesentliche Änderungen bei den Kennzeichnungspflichten für die Schweinehaltung einführt. Die Änderung zielt darauf ab, die Verwaltungsverfahren für Unternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig den Geltungsbereich der obligatorischen Kennzeichnungsvorschriften zu erweitern.
Gemäß dem Vorschlag gilt die obligatorische Haltungskennzeichnung nicht mehr nur für Schweinefleischprodukte im Einzelhandel, sondern umfasst auch Gerichte auf Schweinefleischbasis, die von Restaurants, Kantinen, Imbissen, Metzgereien und anderen Gastronomiebetrieben verkauft werden. Darüber hinaus müssen ausländische Lieferanten, die Schweinefleischprodukte in Deutschland verkaufen, nun am deutschen Kennzeichnungssystem für Nutztiere teilnehmen, wodurch die bisherige freiwillige Teilnahmeoption für nicht-deutsche Betreiber entfällt.
Die Änderung führt mehrere Vereinfachungsmaßnahmen ein, darunter die Befreiung deutscher Schweinehalter, die ausschließlich die Mindesthaltungskategorie „Stall“ nutzen, von bestimmten Meldepflichten. Die Behörden erklärten, diese Änderung solle unnötigen Verwaltungsaufwand reduzieren, da die Kategorie „Stall“ bereits die gesetzlichen Mindeststandards für den Tierschutz in Deutschland widerspiegelt.
Der Vorschlag erlaubt Unternehmen auch die Nutzung eines „Downgrading“-Systems, bei dem Schweinefleischprodukte unter einer niedrigeren Haltungskategorie gekennzeichnet werden dürfen, als es den tatsächlichen Produktionsbedingungen entspricht. Diese Maßnahme soll eine größere Flexibilität bei der Steuerung von Angebot und Nachfrage ermöglichen und gleichzeitig Verbraucher über die Mindestbedingungen des Tierschutzes informieren.
Die Änderung erweitert die Haltungsanforderungen zudem auf Ferkel und Sauen. Für höhere Tierwohlkategorien wie „Stall + Platz“, „Frischluft“ und „Auslauf/Weide“ müssen Schweine und ihre Elterntiere während ihres gesamten Lebenszyklus den deutschen Tierschutzstandards entsprechen. Produkte, die diese Standards während der Ferkel- oder Sauenphase nicht erfüllen, müssen unter der Mindestkategorie „Stall“ gekennzeichnet werden.
Stellungnahmen zu dem Vorschlag können bis zum 3. August 2026 eingereicht werden. Die Änderung wird voraussichtlich im November 2026 verabschiedet und tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.