Am 20. April 2026 erließ das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MHLW) eine Verwaltungsmitteilung bezüglich des Umgangs mit Kosmetika, die Triheptanoin enthalten. Dies geschah nach dessen jüngster Zulassung als pharmazeutischer Wirkstoff. Die Mitteilung stellt klar, dass Kosmetika gemäß den japanischen Kosmetikstandards, die nach dem Gesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte festgelegt wurden, grundsätzlich keine pharmazeutischen Inhaltsstoffe enthalten dürfen, es sei denn, diese werden ausschließlich als Zusatzstoffe verwendet. Mit der Zulassung von Triheptanoin als pharmazeutischem Inhaltsstoff am 23. März 2026 fällt es nun in diesen Beschränkungsrahmen. Da jedoch bereits Anträge zur Genehmigung der Verwendung von Triheptanoin in Kosmetika gemäß dem etablierten Positivlistenverfahren eingereicht worden waren, führte das Ministerium einen Übergangsansatz für die Regulierung ein. Kosmetika, die Triheptanoin enthalten, dürfen vorübergehend weiterhin hergestellt und vermarktet werden, vorausgesetzt, die Konzentration überschreitet nicht die Werte, die zum Zeitpunkt der Mitteilung in bereits auf dem Markt befindlichen Produkten verwendet werden. Unternehmen sind verpflichtet, die Produktsicherheit in dieser Übergangszeit eigenverantwortlich zu gewährleisten.
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