Ruanda hat einen Normenentwurf veröffentlicht, in dem Anforderungen an Qualität, Zusammensetzung, Hygiene, mikrobiologische Eigenschaften, Probenahme und Prüfung von Gemüsepulver für den menschlichen Verzehr festgelegt sind. Der Entwurf gilt für Gemüsepulver aus einzelnen oder gemischten Gemüsesorten, schließt jedoch Produkte aus, die bereits unter gesonderte produktspezifische Normen fallen.
Gemäß dem Normenentwurf darf Gemüsepulver aus frischem, gekühltem, gefrorenem oder konserviertem Gemüse hergestellt werden, das den einschlägigen Normen entspricht. Das Produkt muss den charakteristischen Geschmack und Geruch des jeweiligen Gemüses bewahren und frei von Verunreinigungen, Pilzbefall und Insektenbefall sein.
Der Entwurf legt folgende physikalisch-chemische Spezifikationen für Gemüsepulver fest:
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 15,0 %
Gesamtasche: höchstens 6,0 %
Säureunlösliche Asche in Salzsäure: höchstens 1,0 %
Rohfaser: höchstens 15,0 %
Die Norm schreibt zudem vor, dass in Gemüsepulver verwendete Lebensmittelzusatzstoffe den Anforderungen der RS CXS 192 entsprechen müssen.
Im Hinblick auf die mikrobiologische Sicherheit legt der Entwurf Grenzwerte für die Gesamtkeimzahl sowie für Hefen und Schimmelpilze fest und schreibt vor, dass in bestimmten Testproben keine Salmonella spp., E. coli und Staphylococcus aureus nachweisbar sein dürfen.
Der Entwurf sieht zudem vor, dass Gemüsepulver unter hygienischen Bedingungen gemäß den Anforderungen an die hygienische Praxis der RS CXC 1 hergestellt, verarbeitet und gehandhabt werden muss.
Wichtige Konformitätsparameter:
Feuchtigkeit ≤ 15 %
Gesamtasche ≤ 6 %
Säureunlösliche Asche ≤ 1 %
Rohfaser ≤ 15 %
Salmonellen: Nicht nachweisbar in 25 g
E. coli: Nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: Nicht nachweisbar