Das tansanische Normungsamt hat den Entwurf der tansanischen Norm AFDC 12 (4154) DTZS (3. Auflage) veröffentlicht, mit dem die Spezifikation für künstlich gesüßte aromatisierte Getränke in fester Form überarbeitet wird. Die überarbeitete Norm aktualisiert die vorherige Ausgabe (TZS 1351:2022) und legt Anforderungen an Qualität, Sicherheit, Zusammensetzung, mikrobiologische Eigenschaften, Schadstoffe und Kennzeichnung für Produkte fest, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Der Normenentwurf gilt für aromatisierte Trockengetränke in fester Form, wie Pulver, Kristalle, Tabletten oder andere feste Darreichungsformen, die zugelassene, nicht nährstoffhaltige künstliche Süßstoffe enthalten. Diese Produkte sind dazu bestimmt, mit Trinkwasser angerührt zu werden, um trinkfertige Getränke herzustellen, die üblicherweise als zucker- oder kalorienfreie Getränke für Diätzwecke vermarktet werden.

Gemäß den vorgeschlagenen Anforderungen muss das Getränkepulver eine einheitliche Farbe, Form und Partikelgröße aufweisen, frei fließend und frei von Klumpen und Fremdstoffen sein sowie sich vollständig in Trinkwasser auflösen, um ein homogenes Getränk zu bilden. Nach der Zubereitung muss das Getränk den für die angegebene Geschmacksrichtung charakteristischen Geschmack, das Aroma und die Farbe aufweisen. Die Norm erlaubt zudem eine optionale Anreicherung mit Vitamin C, sofern das zubereitete Getränk mindestens 35 mg ml L-Ascorbinsäure freisetzt.

Der Entwurf legt spezifische physikalisch-chemische Grenzwerte fest, darunter einen maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 3 % und einen pH-Wert zwischen 2,7 und 4,0 nach der Zubereitung. Lebensmittelzusatzstoffe müssen der Allgemeinen Norm für Lebensmittelzusatzstoffe der Codex-Alimentarius-Kommission (CXS 192) entsprechen und sollten grundsätzlich einzeln innerhalb jeder Funktionsklasse verwendet werden, es sei denn, eine kombinierte Verwendung ist technologisch gerechtfertigt und durch eine Risikobewertung gestützt.

Die mikrobiologischen Kriterien sehen vor, dass die Gesamtkeimzahl 10³ KBE/g nicht überschreiten darf, Hefen und Schimmelpilze 10 KBE/g nicht überschreiten dürfen und keine coliformen Bakterien und Salmonellen vorhanden sein dürfen, während Staphylococcus aureus 10² KBE/g nicht überschreiten darf. Darüber hinaus legt die Norm Höchstgrenzen für Schwermetallverunreinigungen fest, darunter Blei (0,2 mg), Arsen (0,2 mg), Quecksilber (0,1 mg) und Zinn (200 mg für Konserven).

Der Entwurf enthält zudem detaillierte Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung, darunter die Verwendung feuchtigkeitsbeständiger und hermetisch verschlossener Behälter in Lebensmittelqualität. Die Etiketten müssen wesentliche Angaben enthalten, wie beispielsweise den Produktnamen, der auf die Zuckerfreiheit hinweist, die Zutatenliste mit den Namen der Zusatzstoffe oder deren INS-Nummern, Angaben zum Hersteller, die Chargennummer, das Herstellungs- und Verfallsdatum, die Lagerbedingungen, Zubereitungshinweise sowie Angaben zu Allergenen.

Eine bemerkenswerte Bestimmung im Normenentwurf ist die Vorschrift zu obligatorischen Warnhinweisen, in denen darauf hingewiesen wird, dass das Produkt keinen Nährwert hat und nicht für Kinder unter 18 Jahren, schwangere oder stillende Frauen, kranke Personen oder ältere Menschen zugelassen ist. Der Warnhinweis muss zudem in Kiswahili erscheinen. Darüber hinaus müssen Produkte, die Aspartam enthalten, einen Warnhinweis zu Phenylketonurie tragen, der auf das Vorhandensein von Phenylalanin hinweist.

Die vorgeschlagene Norm zielt darauf ab, den Verbraucherschutz zu verbessern, Diätgetränke mit künstlichen Süßstoffen zu regulieren und die Produktsicherheit sowie die Transparenz auf dem tansanischen Markt zu gewährleisten.

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Tansania, Norm für Getränke mit künstlichen Süßstoffen, Normentwurf