Ein Leitfaden für Kosmetik-Claims in der EU
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Kosmetische Angaben sind Aussagen von Herstellern oder Vermarktern über die Vorteile und Wirksamkeit ihrer Produkte. In der Europäischen Union (EU) müssen kosmetische Angaben den strengen Vorschriften der Kosmetik-Verordnung 1223/2009 entsprechen, insbesondere der Verordnung 655/2013, die gemeinsame Kriterien für die Begründung von Angaben für kosmetische Mittel festlegt. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann für Unternehmen erhebliche finanzielle Strafen und Reputationsschäden nach sich ziehen. Dieser Blogbeitrag bietet einen Überblick über die Schritte, die Unternehmen unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass ihre kosmetischen Angaben durch ausreichende Belege gestützt werden.

Zunächst müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Angaben wahrheitsgemäß und nicht irreführend sind. Sie müssen ihre Angaben mit wissenschaftlichen Belegen untermauern können, die fundiert, zuverlässig und für das jeweilige Produkt relevant sind. Die Belege können in Form von klinischen Studien, instrumentellen (apparativ gestützten) Analysen, Verbrauchertests und wissenschaftlichen Literaturübersichten vorliegen. Die EU hat detaillierte Leitlinien für die Prüfung von Kosmetika festgelegt, einschließlich Leitlinien zur Prüfung ihrer Wirksamkeit.

Zweitens sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre Angaben ehrlich, fair und nicht übertrieben sind. Sie müssen eine klare, präzise und auf den verfügbaren Belegen basierende Sprache verwenden, die es dem durchschnittlichen Endverbraucher ermöglicht, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Angaben, die implizieren, dass ein Produkt eine therapeutische oder medizinische Wirkung hat, wie zum Beispiel „behandelt Akne“ oder „reduziert Entzündungen“, sind für Kosmetika nicht zulässig und dürfen nur für zugelassene Arzneimittel gemacht werden.

Drittens müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Angaben rechtlich konform und mit der vorgesehenen Verwendung des Produkts vereinbar sind. Die vorgesehene Verwendung wird durch die Produktkennzeichnung, Gebrauchsanweisungen und Werbematerialien bestimmt. Angaben, die über die vorgesehene Verwendung hinausgehen, sind nicht zulässig.

Schließlich sollten Unternehmen detaillierte Aufzeichnungen über die Belege zur Untermauerung ihrer Angaben sowie über die verwendeten Testmethoden führen. Diese Informationen müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

Die Untermauerung kosmetischer Angaben in der EU erfordert daher sorgfältige Detailgenauigkeit und ein umfassendes Verständnis der in der Kosmetik-Verordnung 1223/2009 festgelegten Leitlinien. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Angaben rechtlich konform, wahrheitsgemäß, ehrlich, fair und durch fundierte wissenschaftliche Belege gestützt sind, wodurch die Zielgruppe fundierte Entscheidungen treffen kann. Die Nichteinhaltung dieser gemeinsamen Kriterien kann schwerwiegende Folgen haben, und daher ist es wichtig, dass Unternehmen Zeit und Ressourcen investieren, um sicherzustellen, dass ihre Angaben vollständig durch die notwendigen Belege gestützt werden.

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