Am 25. März 2026 veröffentlichte die Canada Gazette, Part II (Regierung Kanadas), dass am 13. März 2026 der Governor in Council die Verordnung SOR/2026-47 registrierte, die Hexansäure, 2-Ethyl-, 2-Ethylhexylester (auch bekannt als 2-Ethylhexyl-2-ethylhexanoat; CAS-Nr. 7425-14-1; Summenformel C₁₆H₃₂O₂) als toxische Substanz in Teil 2 des Anhangs 1 des Canadian Environmental Protection Act, 1999 (CEPA) aufnahm. Die Verordnung trat unmittelbar nach der Registrierung in Kraft. Diese Aufnahme folgt einer vollständigen Bewertung im Rahmen des Chemicals Management Plan (CMP). Die Substanz wurde aufgrund potenzieller entwicklungs- und lebertoxischer Risiken, insbesondere bei der Verwendung in Kosmetika, als erfüllend des Kriteriums für die Toxizität für die menschliche Gesundheit gemäß Paragraph 64(c) des CEPA befunden. Sie wird in Kanada nicht in erheblichen Mengen hergestellt oder importiert und unterliegt bereits kosmetischen Konzentrationsgrenzwerten. Die Aufnahme in Anhang 1 (Teil 2) ermöglicht jedoch nun gezielte Risikomanagementmaßnahmen, wie Instrumente zur Vermeidung von Umweltverschmutzung oder mögliche Verbote, während der Schutz der menschlichen Gesundheit priorisiert wird. Die Erklärung zur Analyse der regulatorischen Auswirkungen bestätigt keine unmittelbaren Kosten oder neuen Belastungen für die Einhaltung, da die Verordnung selbst keine Anforderungen auferlegt – sie genehmigt lediglich zukünftige regulatorische Maßnahmen. Umfassende öffentliche Konsultationen (2017–2019) erhielten keine Kommentare. Dieser Schritt steht im Einklang mit internationalen Ansätzen (EU, US, Australien) und unterstützt Kanadas gestärkten CEPA-Rahmen für eine gesündere Umwelt. Dies ist die erste Substanz, die nach den CEPA-Änderungen von 2023 in den überarbeiteten Teil 2 des Anhangs 1 aufgenommen wurde.

Verbrauchernachrichten Region
Tags zu Verbraucher-News
Hexansäure, 2-Ethyl-, 2-Ethylhexylester; Canada Gazette, Part II; Canadian Environmental Protection Act (CEPA); Chemicals Management Plan (CMP)