Die Regierung der Republik Moldau hat mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Regierungsbeschluss Nr. 225 eine neue Verordnung über Bier und bierhaltige Getränke verabschiedet. Die von Premierminister Dorin Recean unterzeichnete und von der Ministerin für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie, Ludmila Catlabuga, gegengezeichnete Verordnung ersetzt die bisherige technische Verordnung, die mit Regierungsbeschluss Nr. 473/2012 verabschiedet worden war. Die Aufsicht und Durchsetzung der neuen Verordnung obliegt der Nationalen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Hersteller, die über bestehende Etiketten und Verpackungen verfügen, dürfen diese bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwenden, während bereits unter diesen Etiketten hergestellte Produkte bis zur Erschöpfung der Lagerbestände, spätestens jedoch bis zum 31. August 2027, vermarktet werden dürfen. Die Verordnung legt spezifische Vorschriften für die Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Vermarktung von Bier und bierähnlichen Getränken sowie Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen fest. Sie gilt für Produkte, die unter bestimmte Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur der Waren Moldawiens fallen. Die Verordnung enthält genaue Definitionen für alle erfassten Produktkategorien. Bier wird definiert als ein alkoholisches Erzeugnis, das durch alkoholische Gärung von Bierwürze gewonnen wird, die aus Gerstenmalz, Hopfen und/oder Hopfenprodukten sowie Wasser hergestellt wird, ohne Zusatz von Ethylalkohol, Aromastoffen oder Zusatzstoffen. Alkoholfreies Bier darf einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol. aufweisen, während alkoholarmer Bier zwischen 0,5 % und 1,2 % vol. liegt. Spezialbier muss im Endprodukt mindestens 80 % Bier enthalten, während Biermischgetränke mindestens 40 % Bier enthalten müssen. Die Verordnung definiert zudem Bierwürze, Braumalz, Zuckersirupe, Filtrationszustände und Pasteurisierungsstatus sowie Messkonventionen wie die EBC-Farb- und Säureeinheit. Produktkategorien und Klassifizierung Die Verordnung unterteilt die Produkte in vier Hauptkategorien: Bier, Spezialbier, Getreidebier und bierähnliche Getränke. Bier wird weiter nach Farbintensität – helles Bier mit bis zu 31 EBC-Farbunits und dunkles Bier mit mehr als 31 EBC-Units – sowie nach Wärmebehandlung (pasteurisiert oder unpasteurisiert), physikalischer Behandlung (gefiltert oder ungefiltert) und Alkoholgehalt klassifiziert. Alkoholfreie Produkte dürfen 0,5 % vol. nicht überschreiten, alkoholarme Produkte liegen zwischen 0,5 % und 1,2 % vol., mittelalkoholische Produkte reichen von 1,3 % bis 7,0 % vol. und hochprozentige Produkte überschreiten 7,0 % vol. Produkte werden zudem nach dem Würzeextraktgehalt klassifiziert, wobei Starkbier bei 6,0–8,5 % und Extrastarkbier bei über 8,5 % unterschieden wird. Nach der Gärungsart kann Bier als Ale (Obergärung) oder Lager (Untergärung) klassifiziert werden. Die Verordnung führt detaillierte verbindliche Kennzeichnungsvorschriften ein. Auf den Etiketten müssen die Produktkategorie, die Aufschrift „alkoholfrei“ und „0 % Vol.“ mit dem Hinweis, dass das Produkt gegebenenfalls maximal 0,5 % Vol. enthalten darf, der Würzeextraktgehalt des Bieres (außer bei alkoholfreiem Bier, Spezialbier und Biergetränken), der Filtrations- und Pasteurisierungsstatus, die Farbklassifizierung sowie die Lagerbedingungen angegeben werden. Zu den optionalen Angaben auf dem Etikett gehören „in Eichenfässern vergoren“ oder „in Eichenfässern gereift“ – ausschließlich für Produkte, die in Eichenbehältern vergoren oder gereift sind – sowie „gereift für ...“ für Bier, das mindestens sechs Monate lang gereift ist. Die angegebene Würzeextraktkonzentration darf nicht mehr als 0,5 % vom angegebenen Wert abweichen.

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Moldawien, Bier und bierbezogene Vorschriften, Regierungsbeschluss Nr. 225.