China hat einen Entwurf zur Überarbeitung des nationalen Lebensmittelstandards GB 13432 „Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke“ veröffentlicht, der GB 13432-2013 ersetzt. Die vorgeschlagene Aktualisierung führt wesentliche Änderungen bei der Kennzeichnung, Nährwertdeklaration, Nährwertangaben und den Produktkategorieanforderungen für Lebensmittel ein, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind.
Der überarbeitete Entwurf gilt für die Kennzeichnung, einschließlich der Nährwertkennzeichnung, von vorverpackten Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke, die für Personen mit spezifischen physiologischen Bedingungen, krankheitsbedingten Ernährungsbedürfnissen, Säuglinge, Kleinkinder, ältere Menschen, schwangere und stillende Frauen sowie Sportler bestimmt sind.
Der Normenentwurf führt folgende wesentliche Änderungen ein:
-Überarbeitung der allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen;
-Überarbeitung der Anforderungen an die obligatorische Nährwertdeklaration;
-Überarbeitung der Toleranzgrenzen für den deklarierten Nährstoffgehalt;
-Überarbeitung der Ausnahmen für obligatorische Kennzeichnungsinhalte;
-Überarbeitung der Anforderungen an Nährwertangaben;
-Überarbeitung der Anforderungen an nährwertbezogene Funktionsangaben;
-Überarbeitung von Anhang A, der Kategorien von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke abdeckt;
-Hinzufügung von Anhang B, der zulässige Nährwertangaben und Funktionsangaben auflistet.
-Erweiterter Geltungsbereich für Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke
Der überarbeitete Anhang A klassifiziert Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke in mehrere Kategorien, darunter:
Säuglingsanfangsnahrung;
Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMPs);
Nahrungsergänzungsmittel für schwangere und stillende Frauen sowie ältere Menschen;
Sportlernahrung;
Glutenfreie und andere Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, die von nationalen Standards abgedeckt werden.
Obligatorische Kennzeichnungsanforderungen
a) Gemäß dem Entwurf müssen Produkte, die der Definition von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke entsprechen, deutlich angeben:
„Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke“ auf der Hauptanzeigefläche;
Angemessene Produktkategoriebezeichnung;
Nährwerttabelle in Kastenform.
Die obligatorische Nährwertkennzeichnung muss Folgendes umfassen:
1. Energie;
2. Protein;
3. Fett;
4. Gesättigte Fettsäuren;
5. Kohlenhydrate;
6. Zucker;
7. Natrium;
Andere Nährstoffe, die nach den geltenden Produktstandards erforderlich sind.
Der Entwurf schlägt aktualisierte Toleranzwerte für die Nährstoffkonformität während der Haltbarkeitsdauer vor:
a) Der tatsächliche Gehalt an Nährstoffen (ausgenommen Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Natrium) darf 80 % der deklarierten Werte nicht unterschreiten;
b) Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Natrium dürfen 120 % der deklarierten Werte nicht überschreiten.
Beschränkungen für Angaben
Der Vorschlag verbietet ausdrücklich Nährwertangaben und Funktionsangaben für:
Säuglingsanfangsnahrung; Säuglingsanfangsnahrung für besondere medizinische Zwecke.
Anhang B führt neu zulässige Inhalts- und Funktionsangaben für Inhaltsstoffe wie die folgenden ein:
a-Galacto-Oligosaccharide (GOS);
b-Fructo-Oligosaccharide (FOS);
c-Polydextrose;
d-Raffinose;
e-Hefe-β-Glucan;
f-DHA.
Beispiele für zulässige Angaben sind:
„Ballaststoffe tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Darmfunktion bei“;
„DHA trägt zur normalen visuellen Entwicklung bei Säuglingen bei.“