Die Bestimmung nimmt die GMC-Resolution Nr. 48/10, die die „Liste der Substanzen für kosmetische Zwecke“ festlegt, formell in den nationalen Rechtsrahmen auf. Die Resolution, die als Anhang zur Bestimmung beigefügt ist, wird Teil des innerstaatlichen Rechts und bietet regulatorische Leitlinien für in Kosmetikprodukten zugelassene Substanzen. Ihre Umsetzung folgt den im Ouro-Preto-Protokoll dargelegten Verfahren und gewährleistet die Harmonisierung zwischen den Mercosur-Member States. Gemäß Artikel 2 tritt die Regelung 30 Tage, nachdem das Mercosur-Sekretariat bestätigt hat, dass jedes Land die Resolution in sein internes Rechtssystem aufgenommen hat, gleichzeitig in allen Vertragsstaaten in Kraft. Diese koordinierte Durchsetzung unterstützt die regionale regulatorische Konsistenz. Darüber hinaus wird das Inkrafttreten der Resolution gemäß Artikel 40 des Ouro-Preto-Protokolls offiziell durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Nation bekannt gegeben. Artikel 3 beschreibt administrative Schritte, einschließlich der Kommunikation an relevante institutionelle Gremien, Branchenkammern und die Nationale Direktion des Amtsregisters für Veröffentlichungs- und Aufzeichnungszwecke.
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