Am 29. Mai 2026 hat das japanische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien die „Verordnung über die Meldung von Gefahreninformationen“ und die „Durchführungsbestimmungen zur Meldung von Gefahreninformationen“ gemäß dem Gesetz über die Prüfung chemischer Stoffe und die Regulierung ihrer Herstellung usw. (Gesetz zur Kontrolle chemischer Stoffe – CSCL, Gesetz Nr. 117 von 1973), Artikel 41. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: 1. Obligatorische Verwendung des neuen Meldeformats. 2. Einführung der Online-Einreichung über das elektronische Antragsverfahren e-Gov (bisher nur per Post oder persönlich). 3. Getrennte Meldung nach Stoff und Eigenschaft. 4. Vereinfachte Anforderungen an die Anlagen für die auf dem Aufwand basierende Meldung. Das METI veröffentlichte zudem die „Leitlinien für die Meldung von Gefahreninformationen gemäß Artikel 41 des Gesetzes zur Untersuchung chemischer Stoffe (Mai 2026)“, die detaillierte Anweisungen zur Erstellung und Einreichung von Berichten über Gefahreninformationen enthalten. Die Änderungen zielen darauf ab, die Effizienz und Zugänglichkeit für Hersteller und Importeure zu verbessern, die neue Erkenntnisse über schädliche Eigenschaften (Persistenz, Bioakkumulation, Toxizität) innerhalb von 60 Tagen melden müssen. Ein einfaches Flussdiagramm zur Veranschaulichung des Meldeprozesses ist in den Leitlinien enthalten.
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