Am 23. März 2026 hat die Europäische Union die Welthandelsorganisation (WTO) im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) über einen Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission bezüglich der Nichtgenehmigung von Poly(dimethyloctadecyl[3-(trihydroxysilyl)propyl]ammoniumchlorid), das aus Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid gewonnen wird, als bestehender Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten benachrichtigt. Die Maßnahme wurde von der Europäischen Kommission vorgeschlagen. Der Entwurf des Beschlusses kommt zu dem Schluss, dass der Wirkstoff für die Produktarten 2, 7 und 9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgrund erheblicher Datenlücken nicht genehmigt werden kann. Dazu gehören das Fehlen validierter Analysemethoden und unzureichende Informationen zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften. Infolgedessen war es nicht möglich, Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu bewerten oder festzustellen, ob der Stoff krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ist. Zudem wurde die Wirksamkeit nicht ausreichend nachgewiesen. Folglich wären Artikel, die mit diesem Wirkstoff behandelt wurden oder ihn enthalten, 180 Tage nach Annahme des Nichtgenehmigungsbeschlusses nicht mehr auf dem EU-Markt zugelassen. Die Maßnahme zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen sowie die regulatorische Harmonisierung in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen. Das vorgeschlagene Datum der Annahme ist Juni 2026, wobei das Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Anwendung 12 Monate nach der Annahme erfolgen soll. Interessenträger sind eingeladen, innerhalb von 60 Tagen nach der Benachrichtigung, d.h. bis zum 22. Mai 2026, Stellungnahmen einzureichen.

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Welthandelsorganisation (WTO); Technische Handelshemmnisse (TBT); Europäische Kommission; Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012; Wirkstoff; Nichtgenehmigung; Menschliche Gesundheit; Umweltschutz