Am 1. April 2026 hat die Welthandelsorganisation (WTO) die von Italien eingereichte Notifikation G/TBT/N/ITA/39 verbreitet, in der eine technische Vorschrift vorgeschlagen wird, um Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit für bestimmte Arten von Einweg-Kunststoffverpackungen einzuführen. Der Maßnahmenentwurf wurde vom Ministerium für Unternehmen und „Made in Italy“ herausgegeben. Der Gesetzesvorschlag ändert das Gesetzesdekret Nr. 152 vom 3. April 2006 durch die Einführung neuer Bestimmungen, wonach bestimmte Verpackungsarten Kriterien der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit erfüllen müssen. Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Flexibilität, die den Member States der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle eingeräumt wird. Der Entwurf legt zudem Verpflichtungen zur Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften über Materialien mit Lebensmittelkontakt und Abfallwirtschaft fest und beschreibt Verfahren zur Festlegung von Ausnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften. Darüber hinaus führt der Vorschlag Verwaltungsstrafen für die Nichteinhaltung der neuen Anforderungen ein und stärkt damit die Durchsetzung. Die Maßnahme zielt darauf ab, ökologisch nachhaltige Alternativen zu herkömmlichen Kunststoffverpackungen zu fördern, indem die Herstellung biologisch abbaubarer und kompostierbarer Produkte als Ausnahme von den allgemeinen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit zugelassen wird. Der Verordnungsentwurf steht derzeit zur öffentlichen Konsultation, wobei die Frist für Stellungnahmen am 31. Mai 2026 endet. Ziel ist es, den Umweltschutz zu verbessern und nachhaltige Verpackungslösungen im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften zu fördern.
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