Am 1. April 2026 verbreitete die Welthandelsorganisation (WTO) die von Italien eingereichte Mitteilung G/TBT/N/ITA/39, die eine technische Vorschrift zur Einführung von Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit für bestimmte Arten von Einweg-Kunststoffverpackungen vorschlägt. Der Entwurf der Maßnahme wird vom Ministerium für Unternehmen und Made in Italy herausgegeben. Die vorgeschlagene Gesetzgebung ändert das Gesetzesdekret Nr. 152 vom 3. April 2006 durch die Einführung neuer Bestimmungen, die bestimmte Verpackungsarten dazu verpflichten, Kriterien für biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit zu erfüllen. Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Flexibilität, die den EU Member States gemäß der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gewährt wird. Der Entwurf legt auch Verpflichtungen zur Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien und Abfallmanagement fest und beschreibt Verfahren zur Definition von Ausnahmen gemäß den EU-Vorschriften. Zusätzlich sieht der Vorschlag verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Anforderungen vor und stärkt somit die Durchsetzung. Die Maßnahme zielt darauf ab, umweltfreundliche Alternativen zu herkömmlichen Kunststoffverpackungen zu fördern, indem biologisch abbaubare und kompostierbare Produkte als Ausnahme von den allgemeinen Recyclinganforderungen hergestellt werden dürfen. Der Entwurf der Verordnung ist derzeit zur öffentlichen Konsultation freigegeben, mit einer Frist für Stellungnahmen bis zum 31. Mai 2026. Ziel ist es, den Umweltschutz zu verbessern und nachhaltige Verpackungslösungen im Rahmen der EU-Gesetzgebung zu fördern.
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