Am 7. Mai 2026 erließ die Beschwerdekammer der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ihre endgültige Entscheidung in der Sache A-008-2024 bezüglich einer Konformitätsprüfung gemäß der REACH für den Stoff Tris(methylphenyl)phosphat (EG-Nr. 809-930-9; CAS-Nr. 1330-78-5). Die Beschwerde wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gegen eine ECHA eingelegt, in der die Vorlage einer Studie zur Entwicklungsneurotoxizität gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 426 verlangt wurde. Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass ECHA zwar ECHA , im Rahmen von Konformitätsprüfungen gemäß Anhang VIII der REACH zusätzliche Informationen anzufordern, der Agentur jedoch in diesem Fall die Rechtsgrundlage fehlte, um unter Berufung auf die genannte Bestimmung ausdrücklich Informationen zur Entwicklungsneurotoxizität zu verlangen. Die Kammer stellte fest, dass sich die relevante Bestimmung in Anhang VIII auf Wirkungen bezieht, die in Toxizitätsstudien mit wiederholter Verabreichung beobachtet wurden, und keine eindeutige Ermächtigung für Anforderungen an Prüfungen zur Entwicklungsneurotoxizität enthält. In der Entscheidung wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Entwicklungsneurotoxizität speziell in den Bestimmungen zur Reproduktionstoxizität in den Anhängen IX und X REACH behandelt wird REACH auch im Rahmen von Stoffbewertungsverfahren gemäß Artikel 46 untersucht werden kann. Infolgedessen hob die Beschwerdekammer die angefochtene ECHA auf und verwies den Fall zur weiteren Bearbeitung an die Agentur zurück.
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