Am 7. Mai 2026 erließ die Beschwerdekammer der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ihre endgültige Entscheidung im Fall A-008-2024 bezüglich einer Konformitätsprüfung gemäß der REACH-Verordnung für den Stoff Tris(methylphenyl)phosphat (EC-Nr. 809-930-9; CAS-Nr. 1330-78-5). Die Beschwerde wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gegen eine ECHA-Entscheidung eingereicht, die die Vorlage einer Studie zur Entwicklungsneurotoxizität gemäß OECD-Testrichtlinie 426 forderte. Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass die ECHA zwar die Befugnis behält, zusätzliche Informationen bei Konformitätsprüfungen gemäß Anhang VIII der REACH-Verordnung anzufordern, der Agentur jedoch in diesem Fall die Rechtsgrundlage fehlte, um spezifisch Informationen zur Entwicklungsneurotoxizität durch die zitierte Bestimmung zu verlangen. Die Kammer stellte fest, dass die relevante Bestimmung in Anhang VIII Effekte betrifft, die in Studien zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung beobachtet wurden, und keine klare Genehmigung für Anforderungen an Tests zur Entwicklungsneurotoxizität erteilt. Die Entscheidung stellte ferner fest, dass die Entwicklungsneurotoxizität spezifisch unter den Bestimmungen zur Reproduktionstoxizität in den Anhängen IX und X der REACH-Verordnung behandelt wird und auch durch Stoffbewertungsverfahren gemäß Artikel 46 untersucht werden kann. Infolgedessen hob die Beschwerdekammer die angefochtene ECHA-Entscheidung auf und verwies den Fall zur weiteren Bearbeitung an die Agentur zurück.

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Europäische Chemikalienagentur (ECHA); Beschwerdekammer; REACH-Verordnung; Konformitätsprüfung; Entwicklungsneurotoxizität; OECD-Testrichtlinie 426; Tris(methylphenyl)phosphat; Stoffbewertung; Erweiterte Ein-Generationen-Reproduktionstoxizitätsstudie (EOGRTS); Anhang VIII; Anhang IX; Chemikalienregulierung