Die Europäische Kommission (EK) hat im Januar 2026 die Verordnung (EU) Nr. 2026/78 der Kommission im Rahmen der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 erlassen, mit der neue Beschränkungen und Verbote für bestimmte als gefährlich eingestufte Kosmetikbestandteile eingeführt werden. Die neuen Maßnahmen fügen der Liste der eingeschränkten oder verbotenen Inhaltsstoffe in Kosmetikprodukten 18 Stoffe hinzu, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) eingestuft sind. Diese Stoffe werden in die Anhänge II bis VI der Kosmetikverordnung aufgenommen, die die Sicherheitsanforderungen für Inhaltsstoffe festlegen, die in Kosmetikformulierungen in der gesamten EU verwendet werden. Die aktualisierten Vorschriften gelten ab dem 1. Mai 2026; danach dürfen Kosmetikprodukte, die diese Stoffe enthalten, nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder dort bereitgestellt werden. Hersteller, Importeure und Händler sind verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, indem sie Produkte neu formulieren und an die aktualisierten Inhaltsstoffbeschränkungen anpassen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken, indem die Kontrollen von Kosmetik-Inhaltsstoffen an die Gefahrenklassifizierungen gemäß der CLP angepasst werden und ein hohes Sicherheitsniveau für Kosmetikprodukte in der Europäischen Union gewährleistet wird.

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Europäische Kommission (EK); Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009; Omnibusgesetz VIII; krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe); kosmetische Inhaltsstoffe; eingeschränkte Stoffe; verbotene Stoffe; Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP); Anhänge II–VI