Am 21. April 2026 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2026/859 zur Änderung von Anhang XVII REACH (EG) Nr. 1907/2006 erlassen, um neue Beschränkungen für das Vorhandensein von 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) in Erzeugnissen einzuführen. 2,4-DNT ist als Karzinogen der Kategorie 1B und als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft und stellt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit dar, insbesondere als Karzinogen ohne Schwellenwert, für das kein sicherer Expositionswert festgelegt werden kann. Obwohl seine Verwendung innerhalb der EU weitgehend eingestellt wurde, weist die Verordnung auf anhaltende Risiken durch importierte Erzeugnisse hin, die den Stoff enthalten. Die Maßnahme folgt auf eine Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur, die Expositionsrisiken in Produkten wie Fahrzeugsicherheitssystemen, Industriekunststoffen und Munition festgestellt hat. Da die Exposition durch Einatmen oder Hautkontakt in vielen Anwendungsbereichen nicht zuverlässig kontrolliert werden kann, legt die Verordnung einen Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Gewichtsprozent in Erzeugnissen fest, um eine absichtliche Verwendung zu verhindern und die Gleichbehandlung von in der EU hergestellten und importierten Waren zu gewährleisten. Es gelten bestimmte Ausnahmen, darunter Verwendungen in industriellen Umgebungen, Sprengstoffe, die unter andere EU-Rechtsvorschriften fallen, sowie militärische Anwendungen. Übergangsfristen von 12 Monaten und bis zu 36 Monaten für bestimmte Automobilkomponenten sollen den Beteiligten die Anpassung ermöglichen.
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