Am 21. April 2026 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2026/859 erlassen, mit der Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert wird, um neue Beschränkungen für das Vorhandensein von 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) in Erzeugnissen einzuführen. Als Karzinogen der Kategorie 1B und als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft, birgt 2,4-DNT erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, insbesondere als nicht-schwellenwertiger Karzinogen, für den kein sicherer Expositionsgrenzwert festgelegt werden kann. Obwohl seine Verwendung innerhalb der EU weitgehend eingestellt wurde, weist die Verordnung auf anhaltende Risiken durch importierte Erzeugnisse hin, die den Stoff enthalten. Die Maßnahme folgt einer Bewertung durch die Europäische Chemikalienagentur, die Expositionsrisiken in Produkten wie Kfz-Sicherheitssystemen, Industrieplastik und Munition identifiziert hat. Da die Exposition durch Einatmen oder Hautkontakt in vielen Anwendungen nicht zuverlässig kontrolliert werden kann, legt die Verordnung eine Konzentrationsgrenze von 0,1 Gew.-% in Erzeugnissen fest, um eine absichtliche Verwendung zu verhindern und die Konsistenz zwischen in der EU hergestellten und importierten Waren zu gewährleisten. Bestimmte Ausnahmen gelten, darunter Verwendungen in industriellen Umgebungen, Sprengstoffe, die unter anderen EU-Gesetzen reguliert sind, und militärische Anwendungen. Übergangsfristen von 12 Monaten und bis zu 36 Monaten für bestimmte Automobilkomponenten sollen den Akteuren die Anpassung ermöglichen.
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