Am 28. April 2026 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2026/909 erlassen, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geändert wird, um die Sicherheitsanforderungen für mehrere in kosmetischen Mitteln verwendete Substanzen zu aktualisieren. Die Überarbeitung spiegelt aktuelle wissenschaftliche Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) wider und zielt darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken und gleichzeitig die weitere Produktverfügbarkeit zu gewährleisten. Wesentliche Änderungen umfassen neue Beschränkungen für Benzylsalicylat, das aufgrund potenzieller Gesundheitsrisiken in seiner Konzentration begrenzt wird, und das Verbot von Triphenylphosphat nach nicht schlüssigen Sicherheitsdaten zur Genotoxizität. Ammoniumsilberzinkaluminiumsilikat (Silberzinkzeolith), das zuvor verboten war, ist nun unter strengen Bedingungen als Konservierungsmittel zugelassen. Aktualisierte Grenzwerte werden auch für Aluminium und wasserlösliche Zinksalze eingeführt, insbesondere in Mundpflegeprodukten wie Zahnpasta und Mundspülung, um Bedenken hinsichtlich systemischer Exposition zu begegnen. Die Verordnung legt ferner Konzentrationsgrenzwerte für Duftstoffe wie Acetyliertes Vetiveröl und Citral fest, basierend auf Sensibilisierungsrisiken. Mehrere Haarfärbemittel, darunter HC Blue No 18, HC Yellow No 16, HC Red No 18 und Hydroxypropyl-p-phenylendiamin, werden neu reguliert mit festgelegten maximalen Anwendungsmengen. Zusätzlich werden Beschränkungen für Verunreinigungen im UV-Filter DHHB eingeführt, die den Gehalt an Di-n-hexylphthalat (DnHexP) auf 10 ppm begrenzen.
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