Am 28. April 2026 verabschiedete die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2026/909 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, um die Sicherheitsanforderungen für zahlreiche in Kosmetikprodukten verwendete Stoffe zu aktualisieren. Die Überarbeitung spiegelt die jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) wider und zielt darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken und gleichzeitig die weitere Verfügbarkeit der Produkte sicherzustellen. Zu den wichtigsten Änderungen gehören neue Beschränkungen für Benzylsalicylat, dessen Konzentration aufgrund potenzieller Gesundheitsrisiken begrenzt wird, sowie das Verbot von Triphenylphosphat aufgrund nicht schlüssiger Sicherheitsdaten hinsichtlich der Genotoxizität. Ammoniumsilber-Zink-Aluminiumsilikat (Silber-Zink-Zeolith), das zuvor verboten war, ist nun unter strengen Auflagen als Konservierungsmittel zugelassen. Es werden auch aktualisierte Grenzwerte für Aluminium und wasserlösliche Zinksalze eingeführt, insbesondere in Produkten für den Mundbereich wie Zahnpasta und Mundwasser, um Bedenken hinsichtlich einer systemischen Exposition auszuräumen. Die Verordnung legt ferner Konzentrationsgrenzwerte für Duftstoffe wie acetyliertes Vetiveröl und Citral fest, basierend auf Sensibilisierungsrisiken. Mehrere Haarfärbemittel, darunter HC Blue No 18, HC Yellow No 16, HC Red No 18 und Hydroxypropyl-p-phenylendiamin, werden neu reguliert und unterliegen festgelegten Höchstmengen. Darüber hinaus werden Beschränkungen für Verunreinigungen im UV-Filter DHHB eingeführt, wobei insbesondere der Gehalt an Di-n-hexylphthalat (DnHexP) auf 10 ppm begrenzt wird.
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