Regulatorische Aspekte bei Anträgen auf Einwilligung nach Aufklärung, wobei Artikel 10c der Richtlinie 2001/83/EG pharmazeutische, präklinische und klinische Unterlagen zulässt.
Es umfasst verschiedene Aspekte, die im Folgenden aufgeführt sind:
- Einleitung:
- Das Dokument zielt darauf ab, regulatorische Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Einwilligung nach Aufklärung zu vereinfachen
- Rechtlicher Rahmen:
- Artikel 10c der Richtlinie 2001/83/EG erlaubt die Verwendung pharmazeutischer, präklinischer und klinischer Unterlagen für Zulassungsanträge, sofern für alle drei Module eine Einwilligung vorliegt
- Definition des Referenzprodukts und Anträge auf Einwilligung nach Aufklärung:
- MAH CMDh definiert ein Referenzarzneimittel als den Inhaber der Zulassung für ein Arzneimittel mit einem vollständigen Dossier
- Es sind Anträge auf eine Einwilligung nach Aufklärung erforderlich, wobei Zusammensetzung und Darreichungsform mit denen des Referenzarzneimittels übereinstimmen müssen
- Der Antrag auf Einverständniserklärung durchläuft denselben Genehmigungsweg wie die Erstgenehmigung
- Erforderliche Unterlagen:
- Antragsteller sollten sich bezüglich der Anforderungen an die Unterlagen an die zuständigen nationalen Behörden wenden
- Werden andere Module als Modul 1 eingereicht, müssen diese mit dem Referenzproduktdossier identisch sein
- Leitfaden für verschiedene Situationen:
- Die Richtlinie 2001/83/EG sieht zwei Fälle vor, in denen die Zulassung eines Arzneimittels auf der Grundlage eines Antrags gemäß Artikel 10c beantragt werden kann
- Im ersten Fall muss im Referenzmitgliedstaat für A ein Antrag auf Einwilligung nach Aufklärung auf nationaler Ebene gestellt werden, während im zweiten Fall ein Verfahren der gegenseitigen Anerkennung bzw. ein dezentralisiertes Verfahren mit demselben Referenzmitgliedstaat eingeleitet wird
- Wird die nationale Anmeldung nicht zurückgenommen, kann dies zur Anwendung von Artikel 18 führen und die Anmeldung ungültig machen
- Pflege der Unterlagen nach Erteilung der Marktzulassung auf der Grundlage einer Einverständniserklärung:
- Die Zulassung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2001/83/EG ermöglicht eigenständige Änderungen am Produkt, erlaubt Abweichungen ohne Identitätsanforderung und schreibt die Einreichung von Daten vor
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