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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss jedes Kosmetikprodukt, das auf den europäischen Markt gebracht wird, sicher in der Anwendung sein. Um die Verordnung einzuhalten, muss ein für das Produkt benannter Kosmetik-Sicherheitsgutachter einen Sicherheitsbericht für Kosmetikprodukte (CPSR) vorlegen, der die Sicherheit des Produkts nachweist. Dieser Bericht ist der wichtigste Bestandteil der Produktinformationsakte (PIF) für das betreffende Kosmetikprodukt. Der „ CPSR “ ist ein umfassender Bericht, der mehrere Module umfasst und in verschiedenen Datenbanken gespeichert wird. Er sollte mindestens alle in Anhang I der Verordnung definierten Informationen enthalten. Die im „ CPSR “ bereitgestellten Informationen sollten leicht auffindbar, direkt verfügbar und leicht verständlich sein. Sie sollten sehr transparent verfasst sein und die in Anhang I geforderten Informationen widerspiegeln. Falls bestimmte Informationen nicht direkt in das Dokument aufgenommen werden können, kann ein Verweis auf das entsprechende Referenzdokument unter CPSR angegeben werden.

Gemäß Anhang I muss der „ CPSR “ aus zwei Teilen bestehen:

  • Teil A – Sicherheitshinweise zu Kosmetikprodukten
  • Teil B – Sicherheitsbewertung von Kosmetikprodukten

Teil A – Sicherheitshinweise zu Kosmetikprodukten

Teil A enthält alle erforderlichen Daten zur Sicherheitsbewertung des Kosmetikprodukts. Dieses Modul besteht aus zehn Abschnitten. Liegen alle erforderlichen Daten vor, kann die „ CPSR “ abgeschlossen werden; andernfalls müssen weitere erforderliche Prüfungen durchgeführt werden.

  1. Zusammensetzung des Kosmetikprodukts: qualitativ und quantitativ
  2. Stabilität des Kosmetikprodukts und seiner Eigenschaften; sowohl chemische als auch physikalische
  3. Mikrobiologische Anforderungen an das Kosmetikprodukt
  4. Angaben zum Verpackungsmaterial, wie z. B. Verunreinigungen, Spuren verbotener Inhaltsstoffe usw.
  5. Vorhersehbare Verwendung des Produkts
  6. Exposition gegenüber dem Kosmetikprodukt und dessen sekundäre Expositionswege
  7. Exposition gegenüber den Stoffen
  8. Toxikologische Wirkungen der Inhaltsstoffe  
  9. Nebenwirkungen und schwerwiegende Nebenwirkungen
  10. Angaben zum Kosmetikprodukt

Teil B – Sicherheitsbewertung von Kosmetikprodukten

Teil B enthält Anmerkungen des Kosmetiksicherheitsgutachters zur Sicherheit des Produkts und gliedert sich in vier Abschnitte.

  1. Abschluss der Sicherheitsbewertung
  2. Anweisungen und Warnhinweise zur Verwendung und Kennzeichnung des Produkts
  3. Begründung
  4. Qualifikationsnachweise des Gutachters und Genehmigung von Teil B

Das Sicherheitsbewertungsdossier ( CPSR ) ist erforderlich, um die Sicherheit und Wirksamkeit eines Kosmetikprodukts zu gewährleisten, damit es auf den europäischen Markt gebracht werden kann. Daher ist die Erstellung und Zusammenstellung dieses Dossiers eine entscheidende Aufgabe für Unternehmen, die in den EU-Markt eintreten möchten. Gehören Sie dazu? Dann empfehlen wir Ihnen, sich an einen Pool qualifizierter und bewährter Sicherheitsgutachter zu wenden. Reach out sales@freyrsolution.com