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Alle im australischen Register für therapeutische Güter (ARTG) aufgeführten Arzneimittel erhalten eine AUST-Nummer. Die AUST-Nummer identifiziert das Produkt im ARTG. Dies wird auch als ARTG-ID, Registrierungsnummer oder Listennummer bezeichnet. Die AUST-Nummer kann entweder AUST R, AUST L oder AUST L(A) lauten.

Arzneimittel mit einer entsprechenden AUST-Nummer auf dem Etikett stellen sicher, dass das Arzneimittel von der Behörde für therapeutische Güter (TGA) für den Vertrieb in Australien zugelassen (registriert oder gelistet) wurde.

Bei allen registrierten Arzneimitteln wird vor dem Verkauf stets die Wirksamkeit anhand ihrer Angaben überprüft. Allerdings wird nicht bei allen gelisteten Arzneimitteln die Wirksamkeit überprüft.

Es gibt verschiedene Arten von AUST-Nummern, wie zum Beispiel:

  • AUST L: Hierbei handelt es sich um „gelistete“ Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht bewertet wurde.
  • AUST L(A): Hierbei handelt es sich um „bewertete gelistete“ Arzneimittel. Dies sind diejenigen, deren Wirksamkeit bewertet wurde.
  • AUST R: Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, deren Wirksamkeit bewertet wurde und die zudem im ARTG registriert sind.

Vergleich zwischen verschiedenen Arzneimitteltypen

EigenschaftGelistetBewertet gelistetRegistriert
ARTG-NummerAUST LAUST L(A)AUST R
Wirksamkeitsbeurteilung vor dem InverkehrbringenNeinJaJa
InhaltsstoffeNur aus einer Liste vorab zugelassener InhaltsstoffeNur aus einer Liste vorab zugelassener InhaltsstoffeInhaltsstoffe werden vor dem Inverkehrbringen bewertet
Anwendungsgebiete des ArzneimittelsNur aus einer Liste vorab zugelassener IndikationenNur aus einer Liste vorab zugelassener IndikationenIndikationen werden vor dem Inverkehrbringen bewertet
Unterliegen Überprüfungen der Einhaltung von Vorschriften nach dem InverkehrbringenJaJaNein
Unterliegt der Überwachung nach dem InverkehrbringenJaJaJa
Freiverkäuflich erhältlichJaJaEinige
Erforderlichkeit eines Rezepts von einer medizinischen FachkraftNeinNeinEinige
Berechtigt zur Verwendung der Angabe „TGA-geprüft“NeinJaJa, für registrierte Komplementärmedizin

 

Jedes Medikament, unabhängig davon, ob es im ARTG registriert oder gelistet ist, muss in einer lizenzierten oder zugelassenen Betriebsstätte gemäß den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis (GMP) hergestellt werden.

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