Artikel 61 der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) 2017/745 hat die Erwartungen an die klinische Bewertung grundlegend verändert, indem er den Herstellern ausdrücklich die Verantwortung auferlegt, ausreichende klinische Nachweise für die Konformität zu erbringen. Im Gegensatz zu früheren Rechtsrahmen verlangt die MDR von den Herstellern, die Angemessenheit, Relevanz und Robustheit ihrer klinischen Nachweise aktiv zu begründen, anstatt sich auf die bisherige Akzeptanz oder die Einhaltung von Verfahren zu verlassen.
Sowohl für bereits existierende Produkte, die von den Medizinprodukterichtlinien (MDD/AIMDD) umgestellt werden, als auch für neu entwickelte Produkte ist Artikel 61 zu einem Schwerpunkt der Prüfung durch die benannten Stellen geworden. Das Verständnis dafür, wie die Angemessenheit bewertet, dokumentiert und begründet wird, ist daher für die Einhaltung der MDR unerlässlich geworden.
Was „ausreichende klinische Evidenz“ gemäß Artikel 61 bedeutet
EU MDR 61 EU MDR definiert die Angemessenheit nicht anhand fester Datengrenzen. Benannte Stellen beurteilen die Angemessenheit in erster Linie im Kontext und berücksichtigen dabei die Risikoklasse des Produkts, den Verwendungszweck, klinische Angaben, den Stand der Technik (SOTA), die Verfügbarkeit alternativer Behandlungen sowie das Ausmaß, in dem klinische Nachweise die Konformität mit den geltenden allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPRs) belegen. Diese Anforderungen müssen im breiteren Rahmen der klinischen Bewertung und der Leistungsbewertung gemäß EU MDR verstanden werden.
Dies spiegelt die Ausrichtung der MDR auf eine evidenzbasierte Entscheidungsfindung wider, wonach klinische Nachweise erforderlich sind, um den beabsichtigten klinischen Nutzen und ein akzeptables Nutzen-Risiko-Profil im Vergleich zur aktuellen klinischen Praxis zu belegen. Dementsprechend wird die Hinlänglichkeit der Nachweise verhältnismäßig und kontextbezogen bewertet, wie in der MDCG 2020-6 bekräftigt wird, in der betont wird, dass Hersteller die Qualität, Relevanz und Angemessenheit der klinischen Nachweise begründen müssen und nicht nur deren Quantität.
Herausforderungen bei der Umstellung älterer Geräte auf die MDR
Die klinische Bewertung von Altgeräten gemäß Artikel 61 stützte sich bislang auf die Gleichwertigkeit oder eine lange Marktpräsenz. Die benannten Stellen erwarten von den Herstellern, dass sie erneut prüfen, ob die vorhandenen Nachweise angesichts des aktuellen Stands der Technik, der sich weiterentwickelnden klinischen Praxis und der Erfahrungen nach dem Inverkehrbringen weiterhin ausreichend sind.
Zu den häufigsten Herausforderungen zählen die Verwendung veralteter Literatur, begrenzte Daten aus klinischen Untersuchungen sowie Gleichwertigkeitsbehauptungen, die den strengeren Anforderungen der MDR nicht mehr genügen. Sich allein auf die Marktgeschichte zu stützen, reicht für die klinische Bewertung von Medizinprodukten nicht aus; stattdessen ist eine strukturierte und transparente Neubewertung der klinischen Evidenz zwingend erforderlich, insbesondere bei Produkten mit höherem Risiko.
Erwartungen hinsichtlich klinischer Nachweise für neue und innovative Medizinprodukte
Bei neuen Produkten sind die Anforderungen gemäß Artikel 61 ebenso hoch, nehmen jedoch eine andere Form an. Die benannten Stellen erwarten von den Herstellern, dass sie nachweisen, dass klinische Nachweise proaktiv und systematisch erbracht wurden und nicht aus analogen Produkten abgeleitet wurden. Klinische Untersuchungen, die für neuartige Technologien oder Indikationen oft vorgeschrieben sind, werden genau geprüft, um sicherzustellen, dass Studiendesigns, Endpunkte und Patientengruppen die beabsichtigten klinischen Angaben direkt untermauern. In diesem Zusammenhang hängt die Hinlänglichkeit eng davon ab, inwieweit die klinischen Nachweise mit dem definierten Stand der Technik (SOTA) übereinstimmen.
Die Rolle der Literatur und des aktuellen Stands der Forschung bei der Beurteilung der Evidenzausreichendheit
Evidenz aus der Fachliteratur bleibt ein Eckpfeiler der klinischen Bewertung und hat sich im Rahmen von Artikel 61 weiterentwickelt. Die benannten Stellen erwarten nun, dass die Fachliteratur kritisch bewertet und eindeutig mit dem Verwendungszweck des Produkts sowie den klinischen Angaben verknüpft wird.
Die systematische Ermittlung und Auswertung relevanter Literatur trägt dazu bei, sowohl den aktuellen Stand der Technik (SOTA) als auch kontextbezogene Maßstäbe für die Angemessenheit festzulegen. Diese Erwartungen stehen im Einklang mit den methodischen Grundsätzen, die in MEDDEV 2.7/1 Revision 4 – Klinische Bewertung beschrieben sind, das trotz seiner Entstehung vor Inkrafttreten der MDR weiterhin als Grundlage für die Bewertungen der benannten Stellen dient.
Klar definierte Protokolle für die Literaturrecherche zu Medizinprodukten und kritische Überprüfungen sind unerlässlich, insbesondere wenn klinische Untersuchungen nur in begrenztem Umfang vorliegen oder wenn die Evidenzbasis durch den Vergleich mit gleichwertigen Produkten ergänzt wird.
Gleichwertigkeit nach Artikel 61: enger gefasst und besser zu rechtfertigen
Die Gleichwertigkeit ist nach der MDR weiterhin zulässig, doch hat Artikel 61 ihre praktische Anwendbarkeit erheblich eingeschränkt. Die benannten Stellen verlangen nun einen umfassenden Nachweis der technischen, biologischen und klinischen Gleichwertigkeit, gestützt auf einen ausreichenden Zugang zu Vergleichsdaten.
Wird Gleichwertigkeit geltend gemacht, müssen die Hersteller begründen, warum Nachweise auf der Grundlage der Gleichwertigkeit im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik weiterhin ausreichend sind. In vielen Fällen reicht die Gleichwertigkeit allein nicht mehr aus und muss durch klinische Nachbeobachtungen nach der Markteinführung oder neue klinische Untersuchungen ergänzt werden.
Diese Untersuchung hat gezeigt, dass die Gleichwertigkeit eine der häufigsten Ursachen für Verstöße gegen Artikel 61 bei MDR-Bewertungen ist.
Integration über den gesamten Lebenszyklus hinweg und fortlaufende Evidenzausreichendheit
Ein wesentliches Merkmal von Artikel 61 ist seine Lebenszyklusorientierung. Die ausreichende klinische Evidenz wird nicht nur bei der Erstzulassung bewertet, sondern muss während der gesamten Marktpräsenz des Produkts aufrechterhalten werden.
Die benannten Stellen prüfen regelmäßig, ob die klinischen Bewertungsberichte weiterhin mit den Aktivitäten im Rahmen der Marktüberwachung (PMS), der regelmäßigen Sicherheitsberichte (PSUR) und der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) im Einklang stehen. Diese Erwartungen spiegeln sich in der MDCG-Leitlinie 2020-7 sowie in den allgemeineren MDCG-Leitlinien zur Integration der Marktüberwachung wider.
Durch die Einbindung der klinischen Bewertung in umfassendere Verfahren zum Lebenszyklusmanagement von Medizinprodukten wird sichergestellt, dass neu gewonnene Daten systematisch ausgewertet und in aktualisierte Begründungen für die Angemessenheit einfließen.
Besondere Aspekte bei SaMD KI-basierten Geräten
Bei Software als Medizinprodukt (SaMD) und KI-gestützten Technologien stellt der Nachweis ausreichender klinischer Evidenz gemäß Artikel 61 eine zusätzliche Herausforderung dar. Die klinische Leistungsfähigkeit kann sich im Laufe der Zeit aufgrund von Algorithmus-Updates, adaptivem Lernen oder erweiterten Anwendungsumgebungen weiterentwickeln.
Die regulatorischen Anforderungen in diesem Bereich werden durch die IMDRF-Leitlinien zu „Software as a Medical Device“ (SaMD) sowie durch die sich weiterentwickelnden Standpunkte der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zu den Themen digitale Gesundheit und künstliche Intelligenz geprägt. Die Hersteller müssen klar darlegen, wie die Evidenzbasis im Zuge der Weiterentwicklung der Software gewährleistet bleibt.
Fazit: Wie Artikel 61 in der Praxis vertretbar gemacht werden kann
Artikel 61 hat die klinische Bewertung von einer reinen Dokumentationsaufgabe zu einer kontinuierlichen, evidenzbasierten regulatorischen Disziplin gemacht. Die benannten Stellen erwarten von den Herstellern, dass sie die Hinlänglichkeit der klinischen Evidenz unter Berücksichtigung des Stands der Technik, des klinischen Risikos und der Erfahrungen nach dem Inverkehrbringen aktiv begründen.
Sowohl bei älteren als auch bei neuen Produkten hängt die Nachweisfähigkeit gemäß Artikel 61 von einer transparenten Methodik, einer fundierten Bewertung der Nachweise und der Einbeziehung des gesamten Lebenszyklus ab. Hersteller, die die Nachweispflicht als eine sich weiterentwickelnde Verpflichtung und nicht als einmalige Hürde betrachten, sind besser in der Lage, die Erwartungen der benannten Stellen zu erfüllen und die MDR-Konformität langfristig aufrechtzuerhalten.
Wie Freyr die klinische Bewertung gemäß Artikel 61 unterstützt
Um ausreichende klinische Nachweise gemäß Artikel 61 zu erbringen, ist ein strukturierter, fundierter Ansatz erforderlich, der sowohl auf den Reifegrad des Produkts als auch auf das klinische Risiko zugeschnitten ist. Bei Freyr unterstützen wir Hersteller dabei, Lücken in den klinischen Nachweisen zu bewerten, klinische Bewertungsberichte zu optimieren und Nachweisstrategien an aktuelle Benchmarks und Lebenszyklus-Anforderungen anzupassen.
Die Experten von Freyr unterstützen Hersteller dabei, Fragen der benannten Stellen zu beantworten, CERs für ältere Produkte zu überarbeiten und Strategien zur Evidenzsicherung für neue und innovative Technologien zu entwickeln, darunter SaMD KI-basierte Produkte. Wenn Sie Unterstützung bei der Einhaltung von Artikel 61, der Erstellung von CERs oder der Strategie zur klinischen Evidenzsicherung im Rahmen EU MDR benötigen, wenden Sie sich an einen Freyr-Experten, um Ihre spezifischen regulatorischen Herausforderungen zu besprechen.
