Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass die tschechische Gesetzgebung, die Unternehmen verpflichtet, Behörden 24 Stunden vor dem Empfang von Nahrungsergänzungsmitteln aus anderen EU Member States zu benachrichtigen, mit dem EU-Recht unvereinbar ist.
Das Gericht stellte fest, dass diese pauschale Vorabmeldepflicht für die Durchführung amtlicher Lebensmittelkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 nicht unbedingt erforderlich ist und nur in Ausnahmefällen mit spezifischen Risiken gerechtfertigt werden kann. Dem Urteil zufolge bieten bestehende EU-Systeme für Risikobewertung, Informationsaustausch und amtliche Kontrollen bereits angemessene und weniger restriktive Mittel zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit.
Die Entscheidung stärkt den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union, verhindert unverhältnismäßige Handelshemmnisse zwischen Member States und begrenzt die Möglichkeit nationaler Behörden, umfassende Vorabmeldepflichten für den innergemeinschaftlichen Versand von Nahrungsergänzungsmitteln aufzuerlegen.

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