Die Europäische Kommission hat einen Entwurf einer delegierten Verordnung veröffentlicht, der Änderungen an der Richtlinie 2001/112/EG der Europäischen Kommission vorschlägt. Diese betreffen die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Hefefermentationsprozess für zuckerreduzierte Fruchtsäfte. Der Vorschlag folgt der Einführung von Kategorien für zuckerreduzierte Fruchtsäfte gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1438, die eine Reduzierung der natürlich vorkommenden Zucker um mindestens 30 % vorschreibt, während die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Saftes erhalten bleiben.
Der Entwurf der Verordnung würde bestimmte Verarbeitungshilfsstoffe zulassen, die während der Hefefermentation für technologische Zwecke wie die Rehydrierung und Ernährung der Hefe verwendet werden. Zu den erlaubten Substanzen und ihren Höchstmengen gehören Natriumcitrat mit bis zu 20 ppm, Diammoniumphosphat (DAP) mit bis zu 1.000 ppm, Hefeautolysat unter Quantum-satis-Bedingungen und Thiaminhydrochlorid mit bis zu 0,6 ppm.
Nach Angaben der Kommission haben Fortschritte in der Fermentationstechnologie gezeigt, dass diese Verarbeitungshilfsstoffe die Effizienz der Fermentation erheblich verbessern und dazu beitragen, die Qualität der fertigen zuckerreduzierten Saftprodukte zu erhalten. Die Änderung soll Innovationen fördern, die Markteinführung von zuckerreduzierten Fruchtsäften erleichtern und mit dem Ziel der EU-Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ übereinstimmen, den Gehalt an freiem Zucker in verarbeiteten Lebensmitteln zu reduzieren.
Der Vorschlag wurde mit Experten aus allen 27 EU Member States in der Expertengruppe für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und der Arbeitsgruppe staatlicher Sachverständiger für Zusatzstoffe während der Sitzungen von Januar bis März 2026 erörtert. Die Verordnung wird voraussichtlich am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.