Frankreich hat der Europäischen Kommission im Rahmen des EU-Informationssystems für technische Vorschriften (TRIS) einen Entwurf einer Maßnahme notifiziert, die obligatorische Herkunftsbezeichnungen für Fleisch als Zutat in vorverpackten Lebensmitteln einführen würde. Der als 2026/0281/FR notifizierte Vorschlag steht während der Stillhaltefrist, die am 9. September 2026 endet, zur Kommentierung offen. Der Verordnungsentwurf würde für Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel gelten, einschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das als Zutat in vorverpackten Lebensmitteln verwendet wird. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Transparenz für Verbraucher zu verbessern und die Rückverfolgbarkeit zu stärken, indem klarere Informationen über die Herkunft der Fleischzutaten bereitgestellt werden.

Gemäß dem Vorschlag würden Lebensmittelunternehmer dazu angehalten, das spezifische Herkunftsland der Fleischzutat anzugeben. Wo dies nicht möglich ist, könnten je nach Beschaffungsmuster vereinfachte Herkunftsangaben wie „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ verwendet werden.
Der Entwurf würde auch die Anforderungen an die Herkunftsbezeichnung auf Fleischzutaten ausweiten, unabhängig von ihrem Anteil am Endprodukt, wodurch die Transparenzpflichten auf Produkte ausgedehnt werden, die relativ geringe Mengen an Fleisch enthalten. Wenn alle Produktionsstufen in einem einzigen Land stattfinden, könnten die Betreiber eine vereinfachte Herkunftsangabe verwenden, die dieses Land angibt. Für Fleisch, das aus mehreren Ländern stammt, wären breitere geografische Bezeichnungen zulässig.

Um die Sichtbarkeit für Verbraucher zu gewährleisten, müssten die Herkunftsinformationen neben der betreffenden Fleischzutat in der Zutatenliste oder als klar verknüpfte Fußnote erscheinen. Der Vorschlag verlangt ferner, dass die Herkunftsangabe dieselbe Schriftgröße, Farbe und denselben Stil wie die Zutatenliste verwendet. Die französischen Behörden erklären, dass die Maßnahme darauf abzielt, der starken Verbrauchernachfrage nach Herkunftsinformationen gerecht zu werden und das Vertrauen in die Lebensmittelversorgungsketten zu verbessern. Der Vorschlag stützt sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die es den Member States ermöglichen, zusätzliche obligatorische Anforderungen an Lebensmittelinformationen einzuführen, wenn dies durch Verbraucherschutz- und Transparenzziele gerechtfertigt ist.
Im Falle der Annahme würde die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2030 in Kraft bleiben und für Produkte gelten, die auf dem französischen Markt in Verkehr gebracht werden, während Produkte, die in anderen EU Member States oder Drittländern hergestellt oder vermarktet werden, außerhalb ihres Geltungsbereichs blieben.

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