Frankreich hat der Europäischen Kommission im Rahmen des EU-Informationssystems für technische Vorschriften (TRIS) einen Maßnahmenentwurf notifiziert, der verbindliche Anforderungen an die Herkunftskennzeichnung von Fleisch vorsieht, das als Zutat in vorverpackten Lebensmitteln verwendet wird. Der unter der Nummer 2026/0281/FR notifizierte Vorschlag steht während der Stillhaltefrist, die am 9. September 2026 endet, zur Stellungnahme offen. Der Verordnungsentwurf würde für Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel gelten, einschließlich Fleischzubereitungen und maschinell getrenntem Fleisch, das als Zutat in vorverpackten Lebensmitteln verwendet wird. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Transparenz für die Verbraucher zu verbessern und die Rückverfolgbarkeit zu stärken, indem klarere Informationen über die Herkunft der Fleischzutaten bereitgestellt werden.

Gemäß dem Vorschlag würden Lebensmittelunternehmer dazu angehalten, das konkrete Herkunftsland der Fleischzutat anzugeben. Ist dies nicht möglich, könnten je nach Beschaffungsmuster vereinfachte Herkunftsangaben wie „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ verwendet werden.
Der Entwurf würde zudem die Anforderungen an die Herkunftskennzeichnung auf Fleischzutaten ausweiten, unabhängig von deren Anteil am Endprodukt, wodurch die Transparenzpflichten auch auf Produkte ausgedehnt würden, die relativ geringe Mengen an Fleisch enthalten. Wenn alle Produktionsstufen in einem einzigen Land stattfinden, könnten die Unternehmer eine vereinfachte Herkunftsangabe verwenden, die dieses Land nennt. Bei Fleisch, das aus mehreren Ländern stammt, wären weiter gefasste geografische Bezeichnungen zulässig.

Um die Sichtbarkeit für die Verbraucher zu gewährleisten, müssten die Herkunftsangaben neben der jeweiligen Fleischzutat in der Zutatenliste oder als deutlich gekennzeichnete Fußnote erscheinen. Der Vorschlag sieht ferner vor, dass die Herkunftsangabe in derselben Schriftgröße, Farbe und Schriftart wie die Zutatenliste dargestellt wird. Die französischen Behörden erklären, dass die Maßnahme darauf abzielt, der starken Nachfrage der Verbraucher nach Herkunftsangaben gerecht zu werden und das Vertrauen in die Lebensmittelversorgungsketten zu stärken. Der Vorschlag stützt sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Member States erlauben Member States zusätzliche verbindliche Anforderungen Member States die Lebensmittelkennzeichnung Member States , sofern dies durch Ziele des Verbraucherschutzes und der Transparenz gerechtfertigt ist.
Im Falle einer Verabschiedung würde die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2030 in Kraft bleiben und für Produkte gelten, die auf dem französischen Markt in Verkehr gebracht werden, während Produkte, die in anderen Member States Drittländern hergestellt oder vermarktet werden, vom Geltungsbereich ausgenommen blieben.

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Frankreich, obligatorische Herkunftskennzeichnung, Fleischzutaten, vorverpackte Lebensmittel