Die GCC-Standardisierungsorganisation hat einen Entwurf der Golf-Technischen Verordnung (GSO 2211:2025) für gezuckerte Kondensmilch veröffentlicht, mit dem Ziel, regionale Anforderungen mit internationalen Standards, insbesondere dem Codex Standard CXS 282:2023, zu harmonisieren. Der Entwurf wurde zur Kommentierung an die Interessengruppen verteilt und kann vor der förmlichen Verabschiedung noch geändert werden.
Geltungsbereich und Ziel
Die vorgeschlagene Verordnung gilt für gezuckerte Kondensmilch, die für den direkten menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung bestimmt ist. Sie legt umfassende Anforderungen an Zusammensetzung, zulässige Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Kontaminanten, Kennzeichnung und Lagerbedingungen fest.
Die Initiative spiegelt die fortlaufenden Bemühungen der GSO wider, Lebensmittelstandards in den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (GCC) zu vereinheitlichen und gleichzeitig die Übereinstimmung mit globalen Maßstäben sicherzustellen.
Wichtige Definitionen und Produkttypen
1.Die Verordnung definiert gezuckerte Kondensmilch als ein aus Milch gewonnenes Produkt, das durch teilweisen Wasserentzug und Zuckerzusatz hergestellt wird, wobei die wesentliche Zusammensetzung der Milch erhalten bleibt.
2.Sie erkennt auch verschiedene Produktkategorien basierend auf dem Fettgehalt an:
Gezuckerte Kondensmilch (Standard)
Gezuckerte Magermilch-Kondensmilch
Gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch
Gezuckerte fettreiche Kondensmilch
Zusammensetzungsanforderungen (Kernwerte)
Der Entwurf führt Mindestwerte für die Zusammensetzung ein:
*Standard gezuckerte Kondensmilch
Milchfett: ≥ 8% (Gew./Gew.)
Gesamtmilchtrockenmasse: ≥ 28% (Gew./Gew.)
Milchprotein in fettfreier Trockenmasse: ≥ 34%
*Magermilch-Version
Milchfett: ≥ 1%
Gesamtmilchtrockenmasse: ≥ 24%
Milchprotein in fettfreier Trockenmasse: ≥ 34%
*Teilentrahmte Version
Milchfett: >1% und ≤ 8%
Gesamtmilchtrockenmasse: ≥ 24%
Fettfreie Milchtrockenmasse: ≥ 20%
Milchprotein in fettfreier Trockenmasse: ≥ 34%
*Fettreiche Version
Milchfett: ≥ 16%
Fettfreie Milchtrockenmasse: ≥ 14%
Milchprotein in fettfreier Trockenmasse: ≥ 34%
Zulässige Inhaltsstoffe und Zusätze
Die Verordnung erlaubt die Verwendung von:
1.Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Milchpulver und Sahne)
2.Zucker (hauptsächlich Saccharose, mit möglichen Mischungen anderer Zucker gemäß GMP)
3.Trinkwasser
4.Natriumchlorid
5.Zulässige Aromen
6.Vitamine und Mineralstoffe
7.Eine Proteinanpassung ist zulässig unter Verwendung von: Milchretentat, Milchpermeat und Laktose
Lebensmittelzusatzstoffe
Nur bestimmte Zusatzstoffklassen sind zulässig, vorbehaltlich einer technischen Begründung, darunter:
Säureregulatoren
Emulgatoren
Stabilisatoren
Verdickungsmittel
Diese müssen den GSO-Standards für Lebensmittelzusatzstoffe entsprechen und gemäß der guten Herstellungspraxis verwendet werden.
Kontaminanten und Sicherheitsanforderungen
Das Produkt muss strenge Sicherheitskriterien erfüllen:
Mikrobiologische Grenzwerte gemäß GSO-Standards
Höchstgrenzen für Tierarzneimittelrückstände
Höchstgrenzen für Pestizidrückstände
Dies gewährleistet die Übereinstimmung mit regionalen Rahmenwerken für Lebensmittelsicherheit und den Codex-konformen Kontrollen von Kontaminanten.
Kennzeichnungspflichten
Zu den obligatorischen Kennzeichnungselementen gehören:
Produktname basierend auf der Zusammensetzung (z. B. Magermilch, teilentrahmt, fettreich)
Angabe des Milchfettgehalts
Angabe des Milchproteingehalts (Prozentsatz oder pro Portion)
Einhaltung der allgemeinen GSO-Standards für Kennzeichnung und Nährwertangaben
Sonderbestimmungen gelten auch für Nicht-Einzelhandelsverpackungen.
Verpackung, Lagerung und Handhabung
Produkte müssen in konformen lebensmittelechten Materialien verpackt werden
Die Lagerung muss den GSO-Anforderungen für trockene und verpackte Lebensmittel entsprechen
Transport und Handhabung müssen die Produktintegrität und -sicherheit gewährleisten
Hersteller müssen die Einhaltung der Halal-, Sicherheits- und Kontaminantengrenzwerte gewährleisten