Der am 5. Juni 2026 veröffentlichte PPWR der Europäischen Kommission PPWR (C(2026) 3702 final) enthält wichtige Klarstellungen, die Unternehmen dabei helfen sollen, sich auf die Anwendung der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) ab dem 12. August 2026 vorzubereiten. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die Bestätigung, dass die PFAS-Beschränkungen für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt ab dem 12. August 2026 ohne Auslaufphase gelten werden. Das bedeutet, dass nur Verpackungen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, weiterhin im Umlauf bleiben dürfen, während neue Produkte strenge Grenzwerte von 25 ppb für einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe der betroffenen PFAS und 50 ppm für den Gesamtfluorgehalt einhalten müssen.

In den Leitlinien wird zudem klargestellt, dass zwar ab August 2026 alle Verpackungen rezyklierbar sein müssen, die neuen Anforderungen an die „rezykliergerechte Gestaltung“ jedoch erst ab 2030 (oder später, abhängig von delegierten Rechtsakten) gelten werden, um den Unternehmen Zeit für die Umstellung von den bestehenden Standards zu geben. Darüber hinaus werden die Anforderungen zur Verpackungsminimierung ab dem 1. Januar 2030 verschärft, wobei Marketingaspekte nicht mehr als Rechtfertigung für unnötiges Verpackungsvolumen oder -gewicht akzeptiert werden. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung eines harmonisierten, EU-weiten Sortierzeichens, das ab dem 12. August 2028 die nationalen Sortiersysteme ersetzen und ein einheitliches, verbraucherorientiertes Kommunikationssystem zum Thema Recycling in der gesamten Union schaffen wird. Der Leitfaden beschränkt zudem die Verwendung kompostierbarer Verpackungen auf bestimmte Anwendungsbereiche wie Teebeutel, Einzelportionen für Kaffee und Getränke sowie bestimmte leichte Tragetaschen und verpflichtet Member States gleichzeitig, etwaige zusätzliche nationale Anforderungen an die Kompostierbarkeit klar Member States kommunizieren.

Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind Produkte, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, von der rückwirkenden Einhaltung der Vorschriften ausgenommen, während neue wiederverwendbare Verpackungen PPWR ab August 2026 geltenden PPWR erfüllen müssen. Das Dokument unterscheidet zudem zwischen den Rollen der Hersteller, die für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften verantwortlich sind, und den Produzenten, die für die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zuständig sind. Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine reine EU-Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht als Importeur im Sinne PPWR auftreten kann, was möglicherweise dazu führt, dass Nicht-EU-Unternehmen eine EU-Tochtergesellschaft gründen oder einen Bevollmächtigten benennen müssen. Insgesamt signalisieren diese Klarstellungen, dass Unternehmen damit beginnen sollten, die Einhaltung der PFAS-Vorschriften, Strategien zur Recyclingfähigkeit, Möglichkeiten zur Verpackungsreduzierung, EPR , Aktualisierungen der Kennzeichnung sowie künftige delegierte Rechtsakte zu überprüfen, um einen reibungslosen Übergang zum neuen EU-Verpackungsrahmen zu gewährleisten.

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