Das PPWR-Leitliniendokument der Europäischen Kommission (C(2026) 3702 final), veröffentlicht am 5. Juni 2026, bietet wichtige Klarstellungen, um Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Anwendung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) ab dem 12. August 2026 zu helfen. Zu den wichtigsten Aktualisierungen gehört die Bestätigung, dass PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelkontaktmaterialien ab dem 12. August 2026 ohne Abverkaufsfrist gelten werden, was bedeutet, dass nur Verpackungen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, weiterhin zirkulieren dürfen, während neue Produkte strenge Grenzwerte von 25 ppb für einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe der gezielten PFAS und 50 ppm für Gesamtfluor einhalten müssen.
Der Leitfaden stellt auch klar, dass, obwohl alle Verpackungen ab August 2026 recycelbar sein müssen, die neuen „Design for Recycling“-Anforderungen ab 2030 (oder später, je nach delegierten Rechtsakten) anwendbar werden, was Unternehmen Zeit gibt, von bestehenden Standards umzustellen. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Verpackungsminimierung ab dem 1. Januar 2030 verschärft, wobei Marketingüberlegungen nicht länger als Rechtfertigung für unnötiges Verpackungsvolumen oder -gewicht akzeptiert werden. Eine weitere wichtige Entwicklung ist die Einführung eines harmonisierten EU-weiten Sortieretiketts, das nationale Sortiersysteme ab dem 12. August 2028 ersetzen wird, wodurch ein einheitliches, verbraucherorientiertes Recycling-Kommunikationssystem in der gesamten Union geschaffen wird. Der Leitfaden begrenzt die Verwendung von kompostierbaren Verpackungen weiter auf spezifische Anwendungen wie Teebeutel, Kaffee- und Getränke-Einzeldosen und bestimmte leichte Tragetaschen, während Member States verpflichtet werden, zusätzliche nationale Kompostierbarkeitsverpflichtungen klar zu kommunizieren.
Für Mehrwegverpackungen sind Produkte, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, von der rückwirkenden Einhaltung befreit, während neue Mehrwegverpackungen die ab August 2026 durchsetzbaren PPWR-Anforderungen erfüllen müssen. Das Dokument unterscheidet auch die Rollen von Herstellern, die für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften verantwortlich sind, und Produzenten, die für die Verpflichtungen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verantwortlich sind, und stellt klar, dass eine bloße EU-Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht als Importeur gemäß PPWR agieren kann, was möglicherweise Nicht-EU-Unternehmen dazu zwingt, eine EU-Tochtergesellschaft zu gründen oder einen Bevollmächtigten zu benennen. Insgesamt signalisieren diese Klarstellungen, dass Unternehmen damit beginnen sollten, die PFAS-Compliance, Recyclingstrategien, Möglichkeiten zur Verpackungsreduzierung, EPR-Verantwortlichkeiten, Kennzeichnungsaktualisierungen und zukünftige delegierte Rechtsakte zu überprüfen, um einen reibungslosen Übergang zum neuen EU-Verpackungsrahmen zu gewährleisten.