Kosmetikangaben sind Aussagen von Herstellern oder Vermarktern über den Nutzen und die Wirksamkeit ihrer Produkte. In der Europäischen Union (EU) müssen Kosmetikangaben den strengen Vorschriften der Kosmetikverordnung 1223/2009 entsprechen, insbesondere der Verordnung 655/2013, die gemeinsame Kriterien für die Begründung von Angaben zu Kosmetikprodukten festlegt. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu erheblichen finanziellen Strafen und Reputationsschäden für Unternehmen führen. Dieser Blog bietet einen Überblick über die Schritte, die Unternehmen unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Kosmetikangaben durch ausreichend Beweise gestützt werden.
Erstens müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen und nicht irreführend sind. Sie müssen in der Lage sein, ihre Angaben mit wissenschaftlichen Beweisen zu untermauern, die aussagekräftig, zuverlässig und für das jeweilige Produkt relevant sind. Die Nachweise können in Form von klinischen Studien, instrumentellen (apparativen) Analysen, Verbrauchertests und Übersichten wissenschaftlicher Literatur erbracht werden. Die EU hat detaillierte Richtlinien für das Testen von Kosmetika festgelegt, einschließlich Richtlinien für die Prüfung ihrer Wirksamkeit.
Zweitens sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre Angaben ehrlich, fair und nicht übertrieben sind. Sie müssen eine Sprache verwenden, die klar, präzise und auf der Grundlage der verfügbaren Beweise verständlich ist, sodass der durchschnittliche Endverbraucher eine informierte Entscheidung treffen kann. Angaben, die eine therapeutische oder medizinische Wirkung suggerieren, wie etwa „behandelt Akne“ oder „lindert Entzündungen“, sind für Kosmetika nicht zulässig und dürfen nur für zugelassene Arzneimittel gemacht werden.
Drittens müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Angaben rechtlich konform und auf den beabsichtigten Verwendungszweck des Produkts abgestimmt sind. Der beabsichtigte Verwendungszweck wird durch die Produktkennzeichnung, die Gebrauchsanweisung und das Werbematerial bestimmt. Angaben, die über den beabsichtigten Verwendungszweck hinausgehen, sind nicht zulässig.
Schließlich sollten Unternehmen detaillierte Aufzeichnungen über die Beweise zur Untermauerung ihrer Angaben sowie über die verwendeten Testmethoden aufbewahren. Diese Informationen müssen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Inspektion zur Verfügung stehen.
Daher erfordert die Untermauerung von Kosmetikangaben in der EU große Sorgfalt und ein gründliches Verständnis der in der Kosmetikverordnung 1223/2009 festgelegten Richtlinien. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Angaben rechtlich konform, wahrheitsgemäß, ehrlich, fair und durch solide wissenschaftliche Beweise gestützt sind, damit die Zielgruppe informierte Entscheidungen treffen kann. Die Nichteinhaltung dieser gemeinsamen Kriterien kann schwerwiegende Folgen haben, weshalb es für Unternehmen wichtig ist, Zeit und Ressourcen darauf zu verwenden, sicherzustellen, dass ihre Angaben durch die erforderlichen Beweise vollständig gestützt werden.
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