EU-Kosmetikangaben und ein Update zu „Frei von“
1 Min. Lesezeit

In der Europäischen Union (EU) unterliegen kosmetische Werbeangaben der EU-Verordnung (EG Nr. 655/2013). Die Angaben aus Anhang III zu „frei von“-Produkten wurden am 3. Juli 2017 in die Liste der Vorschriften aufgenommen, die ab dem 1. Juli 2019 verbindlich gelten sollten. Gleichzeitig wurde die Angabe „hypoallergen“ aus Anhang IV eingeführt.

Worum geht es in diesen Anhängen genau? Was bedeuten sie in der Praxis? Schauen wir uns die Einzelheiten an.

Anhang III: „Frei von“-Angaben

Gemäß Anhang III ist eine „frei von“-Angabe für einen Inhaltsstoff in Kosmetika untersagt, es sei denn, die Verwendung dieses Inhaltsstoffs wird von der EG als unzulässig eingestuft. Nachfolgend finden Sie Beispiele für Angaben, die aufgrund der geänderten Vorschriften nicht mehr zulässig sind:

  • Angaben wie „frei von Kortikosteroiden“ – Diese Angaben sind gemäß den EU-Vorschriften verboten.
  • Angaben wie „frei von Konservierungsstoffen“ – Diese Angaben sind unzulässig, wenn der Inhaltsstoff ohnehin nicht im Produkt enthalten sein darf oder nicht auf der offiziellen Liste der Konservierungsstoffe steht.
  • Angaben wie „frei von allergenen/sensibilisierenden Stoffen“ – Ein Produkt darf nicht den Eindruck erwecken, absolut frei von Allergien zu sein.
  • Angaben wie „frei von Parabenen“ – Diese Angaben diskreditieren eine gesamte Gruppe von Inhaltsstoffen, deren Verwendung gesetzlich zulässig ist.
  • Angaben „frei von Schwermetallen“ – Diese Angaben sind schlichtweg behördliche Auflagen, die erfüllt werden müssen

Anhang IV: „Hypoallergen“-Angaben

Nur wenn ein Kosmetikprodukt so konzipiert ist, dass das allergene Potenzial minimiert wird, dürfen „hypoallergen“-Angaben verwendet werden. Es müssen die erforderlichen Nachweise erbracht werden, um das allergene Potenzial des Produkts zu überprüfen und zu bestätigen, gestützt auf aussagekräftige und wissenschaftliche Daten. Einfach ausgedrückt darf ein als „hypoallergen“ ausgelobtes Produkt keine bekannten Allergene oder Allergenvorläufer enthalten. Gemäß der EC müssen Allergene vollständig vermieden werden, wenn das Produkt:

  1. Vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der EC als sensibilisierend eingestuft wird
  2. Hautsensibilisierend der Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder Unterkategorie 1B gemäß den CLP-Kriterien ist
  3. Im Allgemeinen als Sensibilisator eingestuft
  4. Enthält fehlende Daten in Bezug auf sein sensibilisierendes Potenzial

Da „hypoallergen“ niemals die völlige Abwesenheit von Allergien garantieren kann, darf ein Produkt einen solchen Eindruck nicht erwecken.

Da die in Anhang III („frei von“) und Anhang IV („hypoallergen“) genannten neuen Anforderungen an kosmetische Angaben ab dem 1. Juli 2019 gelten, haben Hersteller nur wenig Zeit, diese zu verstehen und zu befolgen. Entschlüsseln Sie diese mit fachkundiger Unterstützung. Bleiben Sie informiert. Halten Sie die Vorschriften ein.

Freyr-Blog abonnieren

Datenschutzbestimmungen