Am 13. Mai 2026 bestätigte die Advertising Standards Authority (ASA) eine Entscheidung gegen eine Hautpflegemarke wegen irreführender und übertriebener Wirksamkeitsversprechen. Die Werbung bewarb eine Anti-Aging-Behandlung mit dem Versprechen einer sichtbaren Hautstraffung und -anhebung. Da die Marke Begriffe wie „klinisch erwiesen“ verwendete und einen kumulativen Lifting-Effekt andeutete, ASA die ASA einen hohen Standard an fundierten klinischen Nachweisen, um die Behauptungen zu untermauern. Die von der Marke vorgelegten Forschungsergebnisse reichten jedoch nicht aus. Die primäre klinische Studie umfasste lediglich 30 Teilnehmer und wies weder eine Placebo- noch eine Kontrollgruppe auf. Darüber hinaus stützte sich die Bewertung der Lifting-Leistung des Produkts stark auf subjektive klinische Bewertungsskalen statt auf objektive Daten. Objektive Messwerte im Rahmen des Tests konnten das in der Werbung suggerierte Leistungsniveau nicht belegen. Auch Umfragen zur Selbsteinschätzung der Verbraucher wurden aufgrund ihres subjektiven Charakters und fehlender Kontrollgruppen zurückgewiesen. Die ASA kam zu dem Schluss, dass der Werbung eine angemessene Begründung fehlte und sie die Verbraucher irreführte, und ASA die Werbung in ihrer aktuellen Form. Die CTPA erinnerte Kosmetikunternehmen daran, öffentliche Ressourcen wie den „CTPA Guide to Advertising Claims“ zu konsultieren, um studienkonforme Designs zu gewährleisten.

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Verband der Kosmetik-, Toilettenartikel- und Parfümindustrie (CTPA); Behörde für Werbestandards (ASA); Anti-Aging; Hautstraffung