Der Brexit und die Neugestaltung der kosmetischen Vorschriften des UK
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Der Brexit steht kurz bevor und das Vereinigte Königreich (UK) verlässt die Europäische Union (EU). Das Datum für den Austritt wurde nach einer Bitte des Vereinigten Königreichs um mehr Zeit für die Vorbereitungen erneut auf den 31. Januar 2020 verschoben. Sollten das Vereinigte Königreich und die EU jedoch bis zum Austrittszeitpunkt ein Austrittsabkommen ratifizieren, erhält das Vereinigte Königreich eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020, um die regulatorischen Rahmenbedingungen zu regeln.

Sollte das Vereinigte Königreich die EU jedoch ohne Abkommen („No-Deal“) verlassen, tritt der European Union (Withdrawal) Act 2018 in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es dem Vereinigten Königreich, aus der EU stammende Rechtsvorschriften beizubehalten und entsprechend anzupassen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Darüber hinaus wurden die EU Exit Regulations 2019 eingeführt, um die britischen Rechtsvorschriften im Falle eines „No-Deal“-Brexits anzupassen.

Bereits 2019 hat der britische Kosmetikverband CTPA (Cosmetic, Toiletry and Perfumery Association) einen Entwurf mit Empfehlungen veröffentlicht, der einige Änderungen der Kosmetikverordnungen vorschlägt, um den Vertrieb sicherer Kosmetikprodukte im Vereinigten Königreich zu gewährleisten. Während der Großteil der Vorschriften im neuen britischen Recht beibehalten wurde, wurden einige Änderungen vorgenommen, um sie an den Brexit anzupassen. Werfen wir einen Blick auf einige der wichtigsten Änderungen:

  1. Verantwortliche Person – Hersteller dürfen Produkte nur dann im Vereinigten Königreich auf den Markt bringen, wenn eine dort ansässige verantwortliche Person benannt wurde. Hersteller mit bereits auf dem britischen Markt befindlichen Kosmetikprodukten erhalten jedoch eine zweijährige Übergangsfrist, um das Etikett mit Name und Anschrift der verantwortlichen Person im Vereinigten Königreich zu aktualisieren.
  1. Unterschrift des Sicherheitsbewerters – Für die CPSRs aller Kosmetikprodukte, die auf den britischen Markt kommen, ist die Unterschrift eines Sicherheitsbewerters erforderlich, der ein Diplom einer britischen Universität besitzt. Alle vor dem Austrittstdatum unterzeichneten CPSRs bleiben sowohl in der EU als auch im UK gültig, unabhängig von der Qualifikation des Sicherheitsbewerters.
  1. Meldung von Kosmetikprodukten – Jedes Kosmetikprodukt, das auf dem britischen Markt bereitgestellt wird, muss der zuständigen Behörde (Secretary of State) durch die betreffende verantwortliche Person gemeldet werden. Um einen reibungslosen Meldeprozess zu gewährleisten, hat die britische Regierung einen Online-Meldedienst für Kosmetikprodukte eingerichtet, der dem CPNP ähnelt. Für bereits bestehende Produkte, die zuvor über das CPNP an die EU gemeldet wurden, hat die verantwortliche Person 90 Tage Zeit, diese über das britische Portal zu melden.
  1. Kennzeichnung – Damit Kosmetikprodukte auf dem britischen Markt bereitgestellt werden können, müssen die folgenden Informationen auf dem Produktetikett angegeben werden:

    • Name und Anschrift der im UK verantwortlichen Person
    • Ursprungsland
    • Nennmenge des Inhalts
    • Haltbarkeitsdatum, d. h. Mindesthaltbarkeitsdatum
    • Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen
    • Chargennummer
    • Funktion des Produkts, sofern diese nicht eindeutig ist
    • Inhaltsstoffliste

Die oben genannten regulatorischen Änderungen treten nur im Falle eines „No-Deal“-Brexits in Kraft. Obwohl die Bedingungen des Austrittsabkommens noch nicht finalisiert sind, wird Herstellern geraten, alle regulatorischen Entwicklungen zu verfolgen und einen regulatorischen Experten mit starker Präsenz in beiden Regionen zu konsultieren, um einen erfolgreichen Markteintritt sicherzustellen. Bleiben Sie informiert. Bleiben Sie compliant.

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