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Eine Produktinformationsdatei (PIF) ist eine der wichtigsten gesetzlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen eines Produkts. Jedes Kosmetikprodukt muss über eine eigene Produktinformationsakte ( PIF ) verfügen, die Informationen über das Produkt wie den Sicherheitsbericht für Kosmetikprodukte ( CPSR , CPSR), die Produktbeschreibung, Herstellungsverfahren usw. enthält und von der Aufsichtsbehörde eingesehen werden kann. Gemäß der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist die für das Produkt verantwortliche Person verpflichtet, eine Produktinformationsakte (PIF) zu führen, sobald ein Kosmetikprodukt auf den europäischen Markt gebracht wird. Die „ PIF “ muss von der verantwortlichen Person mindestens 10 Jahre ab dem Datum aufbewahrt werden, an dem die letzte Charge des Produkts in Verkehr gebracht wurde. Werden Änderungen am Produkt vorgenommen, muss die „ PIF “ unverzüglich aktualisiert werden.

Ein „ PIF “ sollte Folgendes beinhalten:

  1. Beschreibung des Kosmetikprodukts – Der Beschreibungsteil stellt einen klaren Bezug zwischen dem Kosmetikprodukt und dessen PIF her. Er umfasst den Namen des Produkts, die Produktformel, die Identifikationsnummer und den Code sowie alle Bezeichnungen in den Landessprachen der Europäischen Union (EU), sofern das Produkt in den EU-Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden soll, usw.
  2. Produktsicherheitsbericht – Der Produktsicherheitsbericht dient der Bewertung der Sicherheit des Kosmetikprodukts. Er besteht aus zwei Teilen:
  • Teil A – Er enthält alle Daten, die für die Durchführung der Sicherheitsbewertung erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise die mikrobiologische Qualität des Produkts, das toxikologische Profil, die Exposition gegenüber dem Stoff und den Kosmetikprodukten sowie die physikalischen und chemischen Eigenschaften usw.
  • Teil B – Enthält die Schlussfolgerung des Produktsicherheitsberichts auf der Grundlage der Sicherheitsbewertungen. Er umfasst Angaben zur verantwortlichen Person, die wissenschaftliche Begründung, die Schlussfolgerung der Sicherheitsbewertung sowie die auf dem Etikett angegebenen Hinweise.
  1. Herstellungsverfahren – Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Herstellungsverfahren des Kosmetikprodukts sowie eine Erklärung zur Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) durch das Produkt.
  2. Nachweis der behaupteten Wirkung – Dieser Abschnitt enthält Informationen, die die Angaben zum Produkt untermauern können.
  3. Angaben zu Tierversuchen – Wenn keine Tierversuche durchgeführt wurden, sollte dies in der „ PIF “ deutlich angegeben werden. Andernfalls sollten die folgenden Angaben in der „ PIF “ gemacht werden:
  4. Ort der Prüfung
  5. Datum der Tierversuche
  6. Ermittlung von Tierversuchen
  7. Verwendete Zutaten
  8. Rechtliches Ziel und Begründung im Zusammenhang mit Tierversuchen

Produkte, für die „ PIF “ erforderlich ist

Jedes Produkt, das unter die Definition eines Kosmetikprodukts fällt und auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wird, benötigt eine PIF.

Format und Sprache von PIF

  • Es sollte in elektronischer Form oder in einem anderen Format (z. B. auf Papier) aufbewahrt werden, solange es gepflegt wird.
  • Die enthaltenen Informationen sollten für den Prüfer der PIF
  • Es sollte in der Landessprache des Landes verfasst sein, in dem es aufbewahrt wird.
  • Alle Begleitunterlagen wie Laborberichte, Schreiben oder Veröffentlichungen sollten in der Originalsprache, in der sie verfasst wurden, aufbewahrt werden.

PIF ist ein wesentlicher Bestandteil der Markteinführung eines Kosmetikprodukts in der EU. Wenden Sie sich an unsere Experten, wenn Sie Hilfe bei der Erstellung, Zusammenstellung und Einreichung von PIFs benötigen. Reach en Sie uns unter sales@freyrsolutions.com.