Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) führt eine Liste der aktuellen Substitutionskandidaten (CfS) und der damit verbundenen Ausnahmeregelungen gemäß der Biozidprodukte-Verordnung (BPR). Diese Substanzen werden identifiziert, weil sie Kriterien erfüllen, die darauf hindeuten, dass sie höhere Bedenken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aufwerfen können, z. B. krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (CMR), persistent, bioakkumulierbar, toxisch (PBT) oder endokrinschädigend sind. Infolgedessen werden sie für eine mögliche Substitution durch sicherere Alternativen priorisiert. Parallel dazu prüft die ECHA, ob unter strengen Bedingungen begrenzte Ausnahmeregelungen (Derogationen) gewährt werden können, wenn keine geeigneten Alternativen vorhanden sind und die Risiken als vernachlässigbar oder durch sozioökonomische Vorteile aufgewogen angesehen werden. Für Wirkstoffe, die als Substitutionskandidaten eingestuft sind, müssen die Member States im Rahmen der Zulassungsverfahren Alternativen bewerten und, wo machbar, sicherere chemische oder nicht-chemische Optionen bevorzugen. Artikel 5 Absatz 1 schließt bestimmte gefährliche Substanzen aus, es sei denn, es gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 2, wie vernachlässigbare Exposition, wesentliche Verwendung oder unverhältnismäßige Auswirkungen. Die Verfügbarkeit von Alternativen ist für die Entscheidungen von zentraler Bedeutung. Genehmigte Ausnahmeregelungen können bis zu fünf Jahre mit eingeschränkten Verwendungen gelten, und die Member States können Zulassungen national weiter einschränken. Die ECHA sammelt Beiträge Dritter zu Alternativen und Begründungsnachweisen. Die aktuelle Konsultation umfasst Alphachloralose (CAS 15879-93-3, EC 240-016-7), ein Rodentizid (PT 14) zur Mäusebekämpfung in Innenräumen. Die Konsultation läuft vom 15. Juni 2026 bis zum 13. August 2026, wobei Kommentare online eingereicht werden können.
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