Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2026/1546 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte (MRLs) für Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in Lebens- und Futtermitteln veröffentlicht. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: Streichung der Einträge für Carbendazim und Thiophanat-methyl aus Anhang II und Teil B von Anhang III. Einführung neuer Einträge für Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in Anhang V. Festlegung von MRLs an der Bestimmungsgrenze (LOD) für die meisten Waren: 0,01 mg/kg für frisches und gefrorenes Obst, Gemüse und trockene Hülsenfrüchte. 0,05 mg/kg für Tee, Kaffee, Kakao, Hopfen, Gewürze, Süßholz, Ingwer, Kurkuma, Chilischoten, Gewürznelken, Safran und verwandte Erzeugnisse. Die Verordnung enthält Übergangsbestimmungen, die es ermöglichen, dass Produkte, die vor dem 29. Januar 2027 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, den bisherigen MRLs entsprechen. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Carbendazim-Rückstände in Grapefruits, Orangen, Papayas und Mangos oder Thiophanat-methyl-Rückstände in Grapefruits, Orangen, Mandarinen, Papayas und Mangos. Lebensmittelhersteller, Importeure, Exporteure und Prüflaboratorien sollten Rückstandsüberwachungsprogramme und Lieferkettenkontrollen überprüfen, um die Einhaltung der überarbeiteten MRLs vor dem Geltungsbeginn am 29. Januar 2027 sicherzustellen.

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EU-27, MRLs, Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl.