Die Europäische Union hat im Rahmen der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte im Hinblick auf den ökologischen Wandel strengere regulatorische Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen gemäß der geänderten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken festgelegt und damit die Überprüfung von Angaben wie „klimaneutral“ und anderen nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen gegenüber Verbrauchern deutlich verschärft.

Der aktualisierte Rahmen zielt auf Greenwashing-Praktiken ab, indem er allgemeine Umweltaussagen verbietet, die nicht durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden können. Aussagen wie „CO₂-neutral“, „klimaneutral“, „CO₂-positiv“ und „CO₂-kompensiert“ können nun als verbotene allgemeine Umweltaussagen angesehen werden, sofern sie nicht durch stichhaltige Nachweise und klar spezifizierte Informationen untermauert werden.

Die Richtlinie führt zudem ein ausdrückliches Verbot von Angaben zu Treibhausgasemissionen auf Produktebene ein, die sich ausschließlich auf CO₂-Kompensationsprogramme stützen. Unternehmen dürfen Produkte nicht mehr als klimaneutral oder umweltpositiv vermarkten, wenn sich diese Behauptungen lediglich auf den Erwerb von Emissionszertifikaten oder externe Kompensationsprogramme stützen. Stattdessen müssen Umweltaussagen durch die tatsächliche Umweltleistung des Produkts innerhalb seines eigenen Lebenszyklus und seiner Wertschöpfungskette belegt werden.

Die Europäische Kommission hat weiter klargestellt, dass die Bewertung von Umweltaussagen über den wörtlichen Wortlaut hinausgeht und auch implizite Botschaften umfasst, die durch Verpackungsdesign, Bildmaterial, Farben, Symbole und Markenelemente vermittelt werden und die Wahrnehmung der Verbraucher beeinflussen können. Begriffe wie „grün“, „Öko“, „natürlich“ oder „klimafreundlich“ können, wenn sie in Produkt- oder Markennamen verwendet werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sofern sie beim Durchschnittsverbraucher eine Assoziation mit Umweltaspekten hervorrufen.

Darüber hinaus stärkt die ECGT-Richtlinie die Durchsetzung, indem sie die Liste der unter allen Umständen verbotenen Geschäftspraktiken erweitert. Bei allgemeinen Umweltaussagen ohne angemessene Begründung sowie bei bestimmten klimabezogenen Aussagen, die auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, müssen die Behörden nicht mehr in jedem Einzelfall einen Verbraucherschaden nachweisen, bevor Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.

Es wird erwartet, dass die neuen Vorschriften erhebliche Auswirkungen auf die in der EU tätigen Branchen Lebensmittel, Getränke, Konsumgüter, Einzelhandel, Kosmetik, Verpackung und Nachhaltigkeitsmarketing haben werden. Unternehmen wird empfohlen, ihre in Werbung, Verpackung, Kennzeichnung, Nachhaltigkeitskommunikation und Markenstrategien verwendeten Umweltaussagen zu überprüfen, um die Einhaltung des sich weiterentwickelnden EU-Rahmens für grüne Werbeaussagen sicherzustellen.
 

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