Die Europäische Union hat strengere regulatorische Erwartungen für umweltbezogene Marketingaussagen im Rahmen der geänderten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel präzisiert, wodurch die Prüfung von „klimaneutralen“ und anderen nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen gegenüber Verbrauchern erheblich verschärft wird.

Der aktualisierte Rahmen zielt darauf ab, Greenwashing-Praktiken zu unterbinden, indem er allgemeine Umweltaussagen verbietet, die nicht durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden können. Aussagen wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „klimapositiv“ und „CO2-kompensiert“ können nun als verbotene allgemeine Umweltaussagen gelten, es sei denn, sie werden durch stichhaltige Beweise und klar spezifizierte Informationen gestützt.

Die Richtlinie führt zudem ein spezifisches Verbot von Treibhausgas-Aussagen auf Produktebene ein, die sich ausschließlich auf CO2-Kompensationssysteme stützen. Unternehmen dürfen Produkte nicht mehr als klimaneutral oder umweltpositiv vermarkten, wenn dies nur auf dem Kauf von CO2-Gutschriften oder externen Kompensationsprogrammen basiert. Stattdessen müssen Umweltaussagen durch die tatsächliche Umweltleistung des Produkts innerhalb seines eigenen Lebenszyklus und seiner Wertschöpfungskette belegt werden.

Die Europäische Kommission stellte ferner klar, dass die Bewertung von Umweltaussagen über den expliziten Wortlaut hinausgeht und auch implizite Botschaften durch Verpackungsdesign, Bilder, Farben, Symbole und Markenelemente umfasst, die die Verbraucherwahrnehmung beeinflussen können. Begriffe wie „grün“, „öko“, „natürlich“ oder „klimafreundlich“, wenn sie in Produkt- oder Markennamen verwendet werden, können in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, wenn sie beim Durchschnittsverbraucher eine Umweltassoziation hervorrufen.

Darüber hinaus stärkt die ECGT-Richtlinie die Durchsetzung, indem sie die schwarze Liste der unter allen Umständen verbotenen Geschäftspraktiken erweitert. Allgemeine Umweltaussagen, denen eine ordnungsgemäße Begründung fehlt, und bestimmte auf Kompensation basierende Klima-Aussagen erfordern von den Behörden keinen Nachweis eines Verbraucherschadens im Einzelfall, bevor Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.

Die neuen Regeln werden voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die in der EU tätigen Sektoren Lebensmittel, Getränke, Konsumgüter, Einzelhandel, Kosmetik, Verpackung und Nachhaltigkeitsmarketing haben. Unternehmen wird geraten, die in Werbung, Verpackung, Kennzeichnung, Nachhaltigkeitskommunikation und Markenstrategien verwendeten Umweltaussagen neu zu bewerten, um die Einhaltung des sich entwickelnden EU-Rahmens für grüne Aussagen sicherzustellen.
 

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