Der Golf-Kooperationsrat (GCC) hat aktualisierte Standards für Konfitüren, Gelees und Marmeladen vorgeschlagen, die strengere Anforderungen an Fruchtgehalt, lösliche Trockenmasse, Kennzeichnung und Verpackung einführen. Die aktualisierte Verordnung legt strenge Spezifikationen für Produkte fest, die für den direkten Verzehr oder die Präsentation bei Tisch bestimmt sind, einschließlich solcher, die für den losen Wiederverkauf verpackt sind. Die Norm schließt jedoch ausdrücklich die folgenden Kategorien aus:
1. Produkte, die für die weitere Herstellung oder industrielle Verarbeitung bestimmt sind (z. B. Kuchenfüllungen, Kekse und Süßwaren-Zutaten).
2. Lebensmittel, die für spezielle Ernährungszwecke bestimmt sind.
3. Sorten mit niedrigem Zuckergehalt oder sehr niedrigem Zuckergehalt.
4. Produkte, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch nicht-nutritive Zusatzstoffe oder Süßungsmittel ersetzt wurde.

Wesentliche Anforderungen an Zusammensetzung und Qualität

Der Entwurf legt strenge Grundanforderungen an den Fruchtgehalt und die gesamte lösliche Trockenmasse fest, um die Marktqualität zu erhalten:
-Regeln für den Fruchtgehalt: Gemäß den primären Standardklassifizierungen müssen Standard-Fruchtkonfitüren und -gelees einen allgemeinen Mindestfruchtgehalt von 45 % im Endprodukt aufweisen. Ausnahmen gelten für säurereiche oder stark aromatisierte Früchte wie schwarze Johannisbeeren, Mangos und Quitten (mindestens 35 %), Stachelannonen und Preiselbeeren (30 %) sowie Passionsfrüchte (8 %).
-Zitrusmarmeladen: Müssen so hergestellt werden, dass 1.000 g des Fertigprodukts mindestens 200 g Zitrusfrüchte enthalten, wobei mindestens 75 g direkt aus dem Endokarp (Fruchtfleisch) stammen müssen.
-Lösliche Trockenmasse: Die endgültigen Werte für die lösliche Trockenmasse bei regulären Angeboten müssen streng zwischen 60 % und 65 % oder höher liegen, während für spezialisierte Varianten niedrigere Schwellenwerte von 40 % bis 65 % gelten.

Strengere Kennzeichnungs- und Verpackungsrichtlinien Hersteller, die den Golfmarkt ansprechen, werden mit einheitlichen, expliziten Kennzeichnungsprotokollen konfrontiert.
-Alle Produktbehälter müssen einen sauberen, nicht löschbaren arabischen Text aufweisen, der Folgendes darlegt: Präzise Produktbezeichnung: Je nach Rezeptkonzentration müssen klare, eindeutige Namenskonventionen verwendet werden (z. B. Konfitüre, Extra-Konfitüre, Konfitüre mit hohem Fruchtanteil, Gelee oder Marmelade).
-Wenn ein Produkt mehr als drei Fruchtsorten mischt, muss es die obligatorische Bezeichnung „Fruchtmischung“ zusammen mit einer absteigenden Liste der hinzugefügten Früchte tragen.
-Transparenz: Die Gesamtwerte für Frucht- und Zuckergehalt müssen fett auf den Verpackungsfeldern aufgedruckt sein.
-Füllanforderungen: Behälter müssen zu mindestens 90 % ihrer gesamten Wasserkapazität gefüllt sein (unter Berücksichtigung üblicher Kopfraum-Praktiken). Jede Einzelhandelseinheit, die diesen Grundwert unterschreitet, wird als mangelhaft eingestuft und vom Vertrieb ausgeschlossen.

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