Der Golf-Kooperationsrat (GCC) hat aktualisierte Standards für Konfitüren, Gelees und Marmeladen vorgeschlagen, die strengere Anforderungen an Fruchtgehalt, lösliche Feststoffe, Kennzeichnung und Verpackung einführen. Die aktualisierte Verordnung legt die Vorgaben für Produkte, die für den direkten Verzehr oder zum Servieren bestimmt sind, einschließlich solcher für den offenen Verkauf, streng fest. Der Standard schließt jedoch die folgenden Kategorien ausdrücklich aus: 1. Produkte, die für die Weiterverarbeitung oder industrielle Herstellung bestimmt sind (z. B. Kuchenfüllungen, Keks- und Süßwarenzutaten). 2. Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke. 3. Zuckerarme oder sehr zuckerarme Varianten. 4. Produkte, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch nicht-nutritive Zusatzstoffe oder Süßungsmittel ersetzt wurde. Wichtige Vorgaben zu Zusammensetzung und Qualität Der Entwurf legt strenge Grundanforderungen an den Fruchtgehalt und den Gesamttrockenmassegehalt fest, um die Marktqualität zu wahren: - Regeln zum Fruchtgehalt: Gemäß den Standard-Klassifizierungen müssen Standard-Fruchtkonfitüren und -gelees im Endprodukt einen allgemeinen Mindestfruchtgehalt von 45 % aufweisen. Ausnahmen gelten für säurereiche Früchte oder Früchte mit starkem Geschmack wie schwarze Johannisbeeren, Mangos und Quitten (mindestens 35 %), Stachelbeeren (Soursop) und Cranberries (30 %) sowie Passionsfrüchte (8 %). - Zitrusmarmeladen: Müssen so hergestellt werden, dass auf je 1.000 g des Endprodukts mindestens 200 g Zitrusfrüchte entfallen, wobei mindestens 75 g direkt aus dem Endokarp (Fruchtfleisch) stammen müssen. - Lösliche Feststoffe: Der Gehalt an löslichen Feststoffen für reguläre Produkte muss strikt zwischen 60 % und 65 % oder mehr liegen, während für spezielle Varianten niedrigere Schwellenwerte von 40 % bis 65 % gelten. Strengere Kennzeichnungs- und Verpackungsrichtlinien Hersteller, die den Golfmarkt beliefern, müssen einheitliche, eindeutige Kennzeichnungsprotokolle anwenden. - Alle Produktbehälter müssen gut lesbare, unauslöschliche Angaben auf Arabisch aufweisen, darunter: Genaue Produktbezeichnung: Je nach Rezepturkonzentration müssen klare, eindeutige Namenskonventionen verwendet werden (z. B. Konfitüre, Extra-Konfitüre, Fruchtreiche Konfitüre, Gelee oder Marmelade). - Wenn ein Produkt mehr als drei Fruchtarten mischt, muss es die Pflichtbezeichnung „Fruchtdurchmischung“ zusammen mit einer absteigenden Liste der hinzugefügten Früchte tragen. - Transparenz: Angaben zum Gesamtgehalt an Früchten und Zucker müssen gut lesbar auf den Verpackungsverpackungen abgedruckt sein. - Füllanforderungen: Behälter müssen zu mindestens 90 % ihres gesamten Wasservolumens gefüllt sein (unter Berücksichtigung üblicher Kopfraum-Praktiken). Jede Verkaufseinheit, die diesen Mindestwert unterschreitet, wird als fehlerhaft eingestuft und vom Vertrieb ausgeschlossen.
Verbrauchernachrichten Region