Am 18. Mai 2026 veröffentlichte die indische Zentralbehörde für Arzneimittelstandardkontrolle (CDSCO) unter der Generaldirektion für Gesundheitsdienste eine öffentliche Mitteilung, in der der regulatorische Geltungsbereich, die zulässige Verwendung und die Compliance-Anforderungen für kosmetische Produkte gemäß dem Arzneimittel- und Kosmetikgesetz von 1940 und den Kosmetikvorschriften von 2020 klargestellt wurden. Die CDSCO bekräftigte, dass Kosmetika rechtlich als Produkte definiert sind, die dazu bestimmt sind, auf den menschlichen Körper gerieben, gegossen, gestreut, gesprüht oder auf andere Weise aufgetragen zu werden, um ihn zu reinigen, zu verschönern, die Attraktivität zu fördern oder das Aussehen zu verändern, einschließlich der in kosmetischen Formulierungen verwendeten Bestandteile. Die Behörde betonte, dass Produkte, die als injizierbare Präparate geliefert werden, nicht unter die Definition von Kosmetika fallen und nicht zur Verabreichung durch Verbraucher, Fachleute oder Schönheitskliniken zugelassen sind. Die CDSCO stellte ferner klar, dass Kosmetika nicht zu Behandlungszwecken beworben oder verwendet werden dürfen und ausschließlich auf ihre beabsichtigten kosmetischen Funktionen beschränkt sind. Die Mitteilung hob auch hervor, dass Listen von allgemein nicht als sicher anerkannten (GNRAS) und eingeschränkten Inhaltsstoffen vom Bureau of Indian Standards (BIS) veröffentlicht werden.

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Zentralbehörde für Arzneimittelstandardkontrolle (CDSCO); Generaldirektion für Gesundheitsdienste; Arzneimittel- und Kosmetikgesetz von 1940; Kosmetikvorschriften von 2020