Das ukrainische Gesundheitsministerium hat die Verordnung Nr. 203 erlassen, mit der umfassende Änderungen an den Vorschriften für Nahrungsergänzungsmittel, nährwertbezogene Angaben, gesundheitsbezogene Angaben und die Anreicherung von Lebensmitteln eingeführt werden.
Die Änderungen zielen darauf ab, das ukrainische Lebensmittelrecht an die Anforderungen der Europäischen Union anzupassen, insbesondere in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel, neuartige Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und gesundheitsbezogene Angaben.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
1. Klarstellung, dass die Vorschriften für Nahrungsergänzungsmittel nicht für Arzneimittel gelten.
2. In Nahrungsergänzungsmitteln dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe verwendet werden, die in den aktualisierten Anhängen ausdrücklich zugelassen sind.
3. In der EU zugelassene neuartige Lebensmittel dürfen in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, sofern sie den ukrainischen gesetzlichen Anforderungen und den EU-Registrierungsbedingungen entsprechen.
4. In Nahrungsergänzungsmitteln verwendete Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und Lebensmittelenzyme müssen der aktualisierten ukrainischen Lebensmittelgesetzgebung und den entsprechenden EU-konformen Standards entsprechen.
5. Einführung von Tageshöchstmengen für bestimmte Vitamine, darunter:
Vitamin B1: 100 mg
Vitamin B2: 40 mg
Vitamin B12: 100 μg
Vitamin C: 1000 mg
Vitamin K: 200 μg
6. Die Höchstgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln dürfen EFSA tolerierbaren Obergrenzen (ULs) oder sicheren Aufnahmemengen nicht überschreiten.
7. Neue zulässige Inhaltsstoffformen wurden hinzugefügt, darunter:
Calcifediol-Monohydrat
Nicotinamid-Ribosid-Chlorid
Magnesium-L-Threonat
Mit Chrom angereicherte Hefe
Organisches Silizium (Monomethylsilanetriol)
8. Bestimmte Inhaltsstoffe wurden als neuartige Lebensmittel anerkannt.
9. Einführung eines neuen Anhangs, in dem weitere Substanzen mit ernährungsphysiologischen oder physiologischen Wirkungen aufgeführt sind, die für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen sind.
10.Aktualisierte Kennzeichnungs- und Werberegeln verbieten Angaben zur Behandlung, Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten bei Nahrungsergänzungsmitteln.
11.Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit der ukrainischen Gesetzgebung und den entsprechenden von der EU zugelassenen Angaben übereinstimmen.
12.Einführung einer neuen zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe für Kohlenhydratlösungen zur Unterstützung der Ausdauerleistung bei hochintensivem Training bei trainierten Erwachsenen.
Aktualisierte Angaben für EPA, Magnesium, Zink und Protein.
13. Überarbeitete Anforderungen für die Angabe „Ohne Zuckerzusatz“.
14. Neue Beschränkungen für:
Grüntee-Extrakte, die EGCG enthalten
Monacoline aus Rotem Hefereis
15. Bestimmte Stoffe sind nun in Lebensmitteln verboten, darunter:
Aloe-Emodin
Emodin
Danthron
Ephedra-Präparate
Yohimbe-Rinden-Präparate
16. Aktualisierte Definitionen und Klassifizierungsanforderungen für Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln, darunter Tabletten, Gummibärchen, Kautabletten, Pulver, Brausetabletten, Kapseln und Weichgelkapseln.

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Ukraine, Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel, Verordnung Nr. 203, nährwertbezogene Angaben, gesundheitsbezogene Angaben.