FSSAI kündigt neue Kategorie für Süßigkeiten an
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Indien hat eine reiche Tradition an Süßspeisen, Snacks und herzhaften Speisen, die sich in Geschmack, Konsistenz und Zutaten unterscheiden. Traditionelle Süßspeisen auf Milchbasis werden meist aus Khoya, Chhena, Zucker und anderen Zutaten wie Maida, Aromen und Farbstoffen zubereitet, z. B. Peda, Barfi, Milchkuchen, Gulab Jamun, Rasgulla, Rasmalai usw. Darüber hinaus gibt es Süßspeisen, deren Hauptzutat Getreide, Stärke oder Körner sind, z. B. Suji Halwa, Moong Dal Halwa, Jalebi, Boondi Laddoo, Motichoor Laddoo, Gujiya, Balusahi, Soan-Papdi usw. Es gibt auch süße Snacks wie Chikki, Gajak, Murrunda und Gudchana, die mit Jaggery, Zucker, Honig und anderen Zutaten überzogen sind.

Da die „ FSSAI “ keine spezifischen Vorschriften vorsehen, gibt es zahlreiche Herausforderungen bei der Herstellung und dem Verkauf von Süßwaren, Snacks und herzhaften Lebensmitteln. Die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung werden häufig vernachlässigt. Hinzu kommen Probleme wie das Fehlen einer geeigneten Kategorie für Süßwaren, Snacks und herzhafte Lebensmittel, da es im Rahmen der Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und -standards keine Normen für diese Produkte gibt. Infolgedessen sind solche kleinen und mittleren Lebensmittelunternehmer verpflichtet, eine zentrale Lizenz für proprietäre Lebensmittelprodukte zu erwerben, was kostspielig ist und zahlreiche Compliance-Anforderungen mit sich bringt. Daher hat die „ FSSAI “ eine neue Lebensmittelkategorie eingeführt, um Standardverfahren für die genannten Lebensmittelkategorien festzulegen.

Im Folgenden finden Sie eine Kurzanleitung, in der die „New Order“ kurz erläutert wird

  1. Detaillierte Einteilung der Lebensmittelkategorie 18

  2. Wichtiger Hinweis

    FSSAI erklärte, dass die oben genannte Lebensmittelkategorie (18) nicht für jene Produkte gelten sollte, deren Standards bereits vomFSSAI definiert und im Food Safety Compliance System unter der Lebensmittelkategorie (01-14) zugeordnet wurden.

  3. Allgemeine Anforderungen dieser Vorschriften bei der Beantragung der Registrierung bzw. Zulassung als „ FSSAI “

    Das FBO sollte bei der Beantragung einer Registrierung bzw. einer Zulassung für die oben genannten Lebensmittelkategorien bzw. -produkte Folgendes beachten:

  4. Für die Zulassungs- und Registrierungsvorschriften gelten die jeweils geltenden Normen.
  5. Hersteller können gegebenenfalls Zusatzstoffe verwenden.
  6. Der FBO muss die GMP-Richtlinien befolgen, die für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.
  7. Bereits zugelassene FBOs, die unter die neue Kategorie fallen, können ihren Betrieb mit der bestehenden Zulassung fortsetzen und benötigen keine weiteren Anpassungen.
  8. Catering-Unternehmen, Restaurants und andere Gastronomiebetriebe, die frische Speisen anbieten, können ihre bestehende Lizenz entsprechend den Zulassungsvoraussetzungen weiterhin nutzen.
  9. Für Schadstoffe, darunter Schwermetalle und Pestizidrückstände, gelten die Grenzwerte der Kategorie „Nicht näher bezeichnete Lebensmittel“.
  10. Mikrobiologische Anforderungen und Normen können sich aus den Vorschriften ergeben, die für das bei der Herstellung verwendete Ausgangsprodukt festgelegt sind. Dies gilt beispielsweise für wichtige Rohstoffe – wie Milch in Süßwaren auf Milchbasis und Nüsse, die bei der Herstellung von Snacks verwendet werden.

Fazit

Um mit der Herstellung/Verarbeitung, Verpackung oder Lagerung von Lebensmitteln der Kategorie 18 für den Verbrauch in Indien zu beginnen, muss der Lebensmittelunternehmer die Vorschriften der „ FSSAI “ einhalten. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Strafen und der Entzug der Betriebsgenehmigung für Ihre Einrichtung.

Um weitere Einblicke in die Lebensmittelvorschriften der „ FSSAI“ zu erhalten, wenden Sie sich an einen Experten für Rechtsvorschriften, der Sie bei der Einhaltung der Anforderungen unterstützen kann.

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