Brasilien ist der größte Kosmetikmarkt in Lateinamerika. Das wachsende Bewusstsein der Verbraucher und steigende verfügbare Einkommen sorgen für ein stetiges Marktwachstum. Auch große internationale Kosmetikmarken sind auf diesem attraktiven Markt vertreten.
Als Kosmetikhersteller ist es unerlässlich, sich über die sich weltweit ändernden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Die Nichteinhaltung regionalspezifischer Vorschriften führt häufig zu Sanktionen seitens der zuständigen Behörden.
In Brasilien regelt die „Agência Nacional de Vigilância Sanitária“ (ANVISA), d. h. die Nationale Gesundheitsaufsichtsbehörde, die Herstellung, den Import und den Handel mit Kosmetikprodukten. Kosmetikhersteller sind verpflichtet, ihre Kosmetikprodukte bei der „ ANVISA “ anzumelden oder zu registrieren, bevor sie diese auf den brasilianischen Markt bringen.
Um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Verbraucher zu gewährleisten, hat die spanische Behörde für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( ANVISA ) drei (03) Beschlüsse des Kollegialvorstands (RDCs) erlassen. Diese Beschlüsse, die am 11. August 2021 im Amtsblatt veröffentlicht wurden, gelten für Kosmetika, Parfüms und Körperpflegeprodukte.
Die Beschlüsse lauten wie folgt:
RDC 528/2021:
Dieser Beschluss enthält Bestimmungen zu Konservierungsstoffen, die in Kosmetika, Parfüms und Körperpflegeprodukten zulässig sind. Er umfasst eine Liste mit einer Beschreibung von sechzig (60) Stoffen.
RDC 529/2021:
In diesem Beschluss sind 1.404 verbotene Stoffe aufgeführt, die in Körperpflegeprodukten, Kosmetika und Parfüms nicht verwendet werden dürfen.
RDC 530/2021:
Die dritte Verordnung – RDC 530/2021 – enthält eine Liste von mehr als 100 Stoffen, die in Kosmetikprodukten nicht zulässig sind, es sei denn, die von der Behörde festgelegten Bedingungen und Einschränkungen sind erfüllt. Derselbe Rechtsakt enthält zudem eine separate Liste von sechsundzwanzig (26) Duft- und Aromastoffen. Diese Stoffe müssen auf der Kennzeichnung von Kosmetika, Parfüms und Körperpflegeprodukten angegeben werden, wenn ihre Konzentration bei nicht abzuspülenden Produkten 0,001 % und bei abzuspülenden Produkten 0,01 % übersteigt.
ANVISA hat den Kosmetikherstellern eine Frist von sechsunddreißig (36) Monaten eingeräumt, um ihre Produkte anzupassen und die Einhaltung der Beschlüsse sicherzustellen. Um sich ein umfassendes Verständnis der brasilianischen Vorschriften zu verschaffen und Unterstützung in regulatorischen Fragen auf dem brasilianischen Kosmetikmarkt zu erhalten, wenden Sie sich unterreach an einen regionalen Experten für regulatorische Angelegenheiten.
Bleiben Sie informiert. Bleiben Sie regelkonform.
