Die chemische Industrie spielt in Europa eine zentrale Rolle bei der Herstellung von Petrochemikalien, Polymeren, anorganischen Grundstoffen, Spezialchemikalien und Konsumchemikalien. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) setzt die EU-Chemikalienvorschriften zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt um. Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) trägt dazu bei, gefährliche Chemikalien zu identifizieren, und informiert Anwender in der gesamten EU über deren Gefahren. Die Verordnung gewährleistet ein gutes Verständnis der chemischen Stoffe und Gemische und erleichtert den freien Warenverkehr.
Vor kurzem hat die „ ECHA “ einen Leitfaden zu den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für gefährliche chemische Stoffe veröffentlicht, um Lieferanten von chemischen Stoffen und Gemischen zu unterstützen. Gemäß diesem Leitfaden müssen die folgenden Lieferanten sicherstellen, dass ihre Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung „ CLP “ gekennzeichnet und verpackt werden:
- Importeure von Stoffen und Gemischen
- Hersteller von Stoffen
- Vertreiber von Stoffen und Gemischen, einschließlich Einzelhändler
- Nachgeschaltete Anwender von Gemischen und Stoffen, einschließlich Formulierer
Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe und Gemische
Gemäß den Leitlinien muss jeder Stoff oder jedes Gemisch, das gemäß Artikel 17 des Gesetzes über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ( CLP ) als Gefahrstoff eingestuft ist, mit einem Etikett versehen sein, das folgende Angaben enthält:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
- Menge des Stoffes oder Gemisches
- Produktkennungen
- Gefahrenpiktogramme
- Gefahrenhinweise
- Relevantes Signalwort
- Entsprechende Sicherheitshinweise
- Ein Abschnitt für ergänzende Informationen
Bei Gemischen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 45 und Anhang VIII der Verordnung ( CLP ) fallen, muss außerdem ein eindeutiger Formulierungskennstoff (UFI) auf dem Etikett hinzugefügt, aufgedruckt oder angebracht werden.
Gemäß der Verordnung „ CLP “ muss das Etikett in der bzw. den Amtssprachen des Landes („ Member States “) verfasst sein, in dem der Stoff bzw. das Gemisch in Verkehr gebracht werden soll. Lieferanten können entweder mehrsprachige Etiketten bereitstellen, die alle Amtssprachen der jeweiligen Länder abdecken, in denen der Stoff oder das Gemisch geliefert wird bzw. geliefert werden soll, oder sie können für jedes Land separate Etiketten bereitstellen, die den regionalen Sprachstandards entsprechen.
Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische
Die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher chemischer Stoffe bzw. Gemische sind in Artikel 35 der Verordnung über die Verpackung gefährlicher Stoffe ( CLP ) festgelegt und umfassen Folgendes:
- Die Verpackung muss so gestaltet, konstruiert und verschlossen sein, dass der Inhalt nicht austreten kann.
- Die Materialien der Verpackung und der Verschlüsse dürfen durch den Inhalt nicht beschädigt werden. Außerdem dürfen sie bei Kontakt keine gefährlichen Verbindungen mit den Produkten bilden.
- Eine stabile und robuste Verpackung, damit sich die Teile nicht lösen können.
- Die Verpackung muss mit austauschbaren Verschlussvorrichtungen versehen sein, die ein wiederholtes Verschließen ermöglichen, ohne dass der Inhalt verrutscht.
- Die Verpackung darf Kinder nicht ansprechen und die Verbraucher nicht irreführen.
- Verwenden Sie keine ähnlichen Verpackungsdesigns für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Kosmetika, die die Verbraucher irreführen könnten.
Stoffe und Gemische, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen:
- Verwenden Sie einen kindersicheren Verschluss (CRF), auch als kindersichere Verschlussvorrichtung bezeichnet
- Verwenden Sie taktile Gefahrenwarnungen (TWDs)
- Ergreifen Sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, die auf das Produkt abgestimmt sind
Kurz gesagt: Die europäische Chemieindustrie bietet Lieferanten von chemischen Stoffen und Gemischen hervorragende Chancen. Um auf dem EU-Markt Fuß zu fassen, ist es daher unerlässlich, alle Aspekte der Vorschriften im Rahmen der Chemikaliengesetzgebung der Europäischen Kommission ( ECHA) zu verstehen, wie beispielsweise die EU-Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), die Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ( CLP ) sowie BPR. Wenden Sie sich an Freyr, um den regulatorischen Prozess reibungslos zu gestalten. Bleiben Sie informiert. Bleiben Sie auf dem Laufenden.
