In der Europäischen Union (EU) werden Werbeaussagen für Kosmetika durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 655/2013 geregelt. Die in Anhang III aufgeführten „frei von“-Angaben wurden am 3. Juli 2017 in die Liste der Vorschriften aufgenommen, die ab dem 1. Juli 2019 gelten bzw. verbindlich sind. Gleichzeitig wurde die in Anhang IV aufgeführte Angabe „hypoallergen“ eingeführt.
Worum geht es bei diesen Anhängen eigentlich? Was bedeuten sie konkret? Schauen wir uns das einmal genauer an.
Anhang III: „Frei von“-Angaben
Gemäß Anhang III ist eine „frei von“-Angabe für einen kosmetischen Inhaltsstoff verboten, es sei denn, der Inhaltsstoff gilt gemäß den Vorschriften der Europäischen Kommission als unzulässig. Im Folgenden sind Beispiele für Angaben aufgeführt, die mit der Änderung der Vorschriften nicht mehr zulässig sein werden:
- Angaben wie „frei von Kortikosteroiden“ – Diese Angaben sind gemäß den EU-Vorschriften verboten.
- Angaben wie „frei von Konservierungsstoffen“ – Diese Angaben sind nicht zulässig, wenn der betreffende Inhaltsstoff gar nicht im Produkt enthalten sein soll oder nicht in der offiziellen Liste der Konservierungsstoffe aufgeführt ist.
- Angaben wie „frei von allergenen/sensibilisierenden Stoffen“ – Ein Produkt darf nicht den Eindruck vermitteln, es sei garantiert allergiefrei.
- Angaben wie „frei von Parabenen“ – Diese Angaben verunglimpfen eine ganze Gruppe von Inhaltsstoffen, deren Verwendung zulässig ist
- Angaben wie „frei von Schwermetallen“ – Diese Angaben sind lediglich gesetzliche Anforderungen, die erfüllt werden müssen.
Anhang IV: Angaben zur „Hypoallergenität“
Nur wenn ein Kosmetikprodukt so konzipiert ist, dass sein allergenes Potenzial minimiert wird, darf die Angabe „hypoallergen“ verwendet werden. Es müssen die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden, um das allergene Potenzial des Produkts anhand fundierter wissenschaftlicher Daten zu überprüfen und zu bestätigen. Einfach ausgedrückt: Ein Produkt, das als „hypoallergen“ beworben wird, darf keine bekannten Allergene oder Allergenvorläufer enthalten. Gemäß der Europäischen Kommission müssen Allergene vollständig vermieden werden, wenn das Produkt:
- Vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der Europäischen Kommission als Sensibilisator eingestuft
- Hautsensibilisatoren der Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder Unterkategorie 1B gemäß den Kriterien des „ CLP “
- Wird im Allgemeinen als Sensibilisator eingestuft
- Enthält fehlende Daten hinsichtlich seines Sensibilisierungspotenzials
Da die Bezeichnung „hypoallergen“ niemals die vollständige Abwesenheit von Allergien garantiert, darf ein Produkt keinen solchen Eindruck erwecken.
Da die neuen Anforderungen an kosmetische Angaben gemäß Anhang III – „frei von“ – und Anhang IV – „hypoallergen“ – ab dem 1. Juli 2019 gelten, bleibt den Herstellern nur noch sehr wenig Zeit, sich damit vertraut zu machen und sie einzuhalten. Lassen Sie sich von einem Experten dabei unterstützen, diese Anforderungen zu entschlüsseln. Bleiben Sie auf dem Laufenden. Halten Sie die Vorschriften ein.
