Klinische Bewertung nach Artikel 61: Nachweis ausreichender klinischer Daten für Bestands- und Neugeräte
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Artikel 61 der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) 2017/745 hat die Erwartungen an die klinische Bewertung grundlegend verändert, indem er Herstellern die ausdrückliche Verantwortung auferlegt, ausreichende klinische Daten als Nachweis für die Konformität vorzulegen. Im Gegensatz zu früheren Regulierungssystemen verlangt die MDR von den Herstellern, die Angemessenheit, Relevanz und Validität ihrer klinischen Daten aktiv zu begründen, anstatt sich auf historische Akzeptanz oder prozedurale Compliance zu verlassen.

Sowohl für Bestandsgeräte, die von den Richtlinien für Medizinprodukte (MDD/AIMDD) umgestellt werden, als auch für neu entwickelte Geräte ist Artikel 61 zu einem Schwerpunkt der Prüfungen durch benannte Stellen geworden. Zu verstehen, wie die Datenlage bewertet, dokumentiert und verteidigt wird, ist daher für die MDR-Compliance unerlässlich geworden.

Was „ausreichende klinische Daten“ gemäß Artikel 61 bedeuten

Die EU-MDR Artikel 61 definiert ausreichende Daten nicht über feste Schwellenwerte. Benannte Stellen bewerten die Datenlage primär im jeweiligen Kontext und berücksichtigen dabei die Risikoklasse des Produkts, den Verwendungszweck, klinische Angaben, den Stand der Technik (SOTA), die Verfügbarkeit alternativer Behandlungen sowie den Grad, in dem die klinischen Daten die Konformität mit den geltenden grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPRs) belegen. Diese Anforderungen müssen im Rahmen des umfassenderen Prozesses der klinischen Bewertung und Leistungsbewertung gemäß EU-MDR verstanden werden.

Dies spiegelt die Ausrichtung der MDR auf eine evidenzbasierte Entscheidungsfindung wider, die verlangt, dass klinische Daten den beabsichtigten klinischen Nutzen und ein akzeptables Nutzen-Risiko-Verhältnis im Vergleich zur aktuellen klinischen Praxis nachweisen. Dementsprechend wird die Datengrundlage verhältnismäßig und kontextbezogen bewertet, wie auch in MDCG 2020-6 betont wird: Hersteller müssen die Qualität, Relevanz und Angemessenheit der klinischen Daten rechtfertigen und nicht nur deren Quantität.

Herausforderungen bei der Umstellung von Bestandsgeräten auf die MDR

Die klinische Bewertung von Bestandsgeräten gemäß Artikel 61 basierte bisher oft auf Äquivalenz oder langjähriger Markterfahrung. Benannte Stellen erwarten von Herstellern, dass sie neu bewerten, ob bestehende Daten angesichts des aktuellen Stands der Technik, der sich entwickelnden klinischen Praxis und der Erfahrungen nach dem Inverkehrbringen weiterhin ausreichen.

Zu den häufigen Herausforderungen gehören die Verwendung veralteter Literatur, begrenzte Daten aus klinischen Prüfungen sowie Äquivalenzbehauptungen, die den strengeren Anforderungen der MDR nicht mehr entsprechen. Die alleinige Berufung auf die Markterfahrung reicht für die klinische Bewertung von Medizinprodukten nicht aus; stattdessen ist eine strukturierte und transparente Neubewertung der klinischen Daten insbesondere bei Produkten mit höherem Risiko zwingend erforderlich.

Erwartungen an klinische Daten für neue und innovative Medizinprodukte

Für neue Produkte sind die Erwartungen nach Artikel 61 ebenso anspruchsvoll, stellen sich jedoch anders dar. Benannte Stellen erwarten von Herstellern den Nachweis, dass klinische Daten proaktiv und systematisch generiert wurden und nicht nur von ähnlichen Produkten abgeleitet sind. Klinische Prüfungen, die für neuartige Technologien oder Indikationen oft obligatorisch sind, werden genau geprüft, um sicherzustellen, dass Studiendesigns, Endpunkte und Patientenpopulationen die angestrebten klinischen Angaben direkt validieren. In diesem Zusammenhang hängt die Datenlage eng damit zusammen, wie gut die klinischen Daten mit dem definierten Stand der Technik übereinstimmen.

Die Rolle von Literatur und Stand der Technik (SOTA) für die Validität klinischer Daten

Literaturbezogene Daten bleiben ein Eckpfeiler der klinischen Bewertung und haben sich unter Artikel 61 weiterentwickelt. Benannte Stellen erwarten nun, dass Fachliteratur kritisch bewertet und klar mit dem Verwendungszweck und den klinischen Angaben des Produkts verknüpft wird.

Die systematische Identifizierung und Auswertung relevanter Literatur hilft dabei, sowohl den Stand der Technik als auch kontextbezogene Maßstäbe für ausreichende Daten zu etablieren. Diese Erwartungen stehen im Einklang mit den methodischen Prinzipien, die in MEDDEV 2.7/1 Revision 4 – Klinische Bewertung beschrieben sind, welche trotz ihres Datums vor der MDR weiterhin in die Bewertungen der benannten Stellen einfließen.

Klar definierte Protokolle für die Literatursuche zu Medizinprodukten und kritische Bewertungen sind unerlässlich, insbesondere wenn klinische Prüfungen nur in begrenztem Maße vorliegen oder wenn eine Gleichwertigkeit zur Ergänzung der Evidenzbasis herangezogen wird.

Gleichwertigkeit gemäß Artikel 61: Strenger und erklärungsbedürftiger

Die Gleichwertigkeit ist unter der MDR weiterhin zulässig, jedoch hat Artikel 61 deren praktische Anwendbarkeit erheblich eingeschränkt. Benannte Stellen fordern nun einen umfassenden Nachweis der technischen, biologischen und klinischen Gleichwertigkeit, gestützt auf einen ausreichenden Zugang zu Vergleichsdaten.

Wird eine Gleichwertigkeit geltend gemacht, müssen Hersteller begründen, warum diese Art von Nachweis im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik weiterhin ausreichend ist. In vielen Fällen reicht die Gleichwertigkeit allein nicht mehr aus und muss durch klinische Nachbeobachtungen nach dem Inverkehrbringen oder durch neue klinische Prüfungen ergänzt werden.

Diese genaue Prüfung hat dazu geführt, dass die Gleichwertigkeit eine der häufigsten Ursachen für Abweichungen gemäß Artikel 61 bei MDR-Bewertungen ist.

Lebenszyklusintegration und fortlaufende Evidenz

Ein entscheidendes Merkmal von Artikel 61 ist die Ausrichtung auf den gesamten Produktlebenszyklus. Ob klinische Daten ausreichen, wird nicht nur bei der Erstzertifizierung beurteilt, sondern muss über die gesamte Marktpräsenz des Produkts hinweg aufrechterhalten werden.

Benannte Stellen prüfen routinemäßig, ob klinische Bewertungsberichte mit der Marktbeobachtung (PMS), Berichten zur Sicherheit (PSUR) und klinischen Nachbeobachtungen nach dem Inverkehrbringen (PMCF) im Einklang stehen. Diese Erwartungen spiegeln sich in MDCG 2020-7 und weiteren MDCG-Leitlinien zur Integration der Marktbeobachtung wider.

Die Einbettung der klinischen Bewertung in das allgemeine Lebenszyklusmanagement von Medizinprodukten stellt sicher, dass neue Daten systematisch bewertet und in aktualisierte Nachweise einbezogen werden.

Besondere Überlegungen für SaMD und KI-basierte Medizinprodukte

Bei Software as a Medical Device (SaMD) und KI-basierten Technologien stellt der Nachweis ausreichender klinischer Evidenz gemäß Artikel 61 eine zusätzliche Komplexität dar. Die klinische Leistung kann sich im Laufe der Zeit durch Algorithmus-Updates, adaptives Lernen oder neue Einsatzbereiche verändern.

Die regulatorischen Erwartungen in diesem Bereich werden durch die IMDRF-Leitlinien zu Software as a Medical Device (SaMD) sowie durch die sich entwickelnden Ansichten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zu digitaler Gesundheit und künstlicher Intelligenz geprägt. Hersteller müssen klar darlegen, wie die ausreichende Evidenz bei der Weiterentwicklung der Software gewahrt wird.

Fazit: Artikel 61 in der Praxis umsetzen

Artikel 61 hat die klinische Bewertung von einer reinen Dokumentationsaufgabe zu einer kontinuierlichen, datengestützten regulatorischen Disziplin gemacht. Benannte Stellen erwarten von Herstellern, dass sie die Validität der klinischen Evidenz unter Berücksichtigung des Stands der Technik, des klinischen Risikos und der Erfahrungen nach dem Inverkehrbringen aktiv belegen.

Sowohl für Bestands- als auch für neue Produkte hängt die Konformität nach Artikel 61 von einer transparenten Methodik, einer fundierten Datenanalyse und der Integration in den Lebenszyklus ab. Hersteller, die den Nachweis als fortlaufende Verpflichtung und nicht als einmalige Hürde betrachten, sind besser positioniert, um die Anforderungen der Benannten Stellen zu erfüllen und die langfristige MDR-Konformität sicherzustellen.

Wie Freyr bei der klinischen Bewertung nach Artikel 61 unterstützt

Der Nachweis ausreichender klinischer Evidenz gemäß Artikel 61 erfordert ein strukturiertes, tragfähiges Vorgehen, das auf den Reifegrad des Produkts und das klinische Risiko abgestimmt ist. Bei Freyr unterstützen wir Hersteller dabei, Lücken in der klinischen Evidenz zu erkennen, klinische Bewertungsberichte zu stärken und Strategien an den aktuellen Stand der Technik sowie an die Anforderungen des Lebenszyklus anzupassen.

Die Experten von Freyr helfen Herstellern dabei, Fragen Benannter Stellen zu beantworten, klinische Bewertungsberichte für Bestandsprodukte zu überarbeiten und Evidenzstrategien für neue und innovative Technologien, einschließlich SaMD- und KI-basierter Produkte, zu entwickeln. Wenn Sie Unterstützung im Bereich der Konformität nach Artikel 61, der Erstellung von klinischen Berichten oder der klinischen Evidenzstrategie unter der EU MDR benötigen, sprechen Sie mit einem Experten von Freyr, um Ihre spezifischen regulatorischen Herausforderungen zu besprechen.

Über den Autor

Dr. Radhika Ramachandran leitet das Global Regulatory Medical Writing Center of Excellence (CoE) bei Freyr Inc. und erstellt regulatorische Dokumentationen und Strategien für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika (IVD) im Rahmen globaler regulatorischer Vorschriften. Mit über einem Jahrzehnt Erfahrung in MedTech, klinischer Forschung und regulatorischer Strategie ist sie spezialisiert auf die Entwicklung und Überprüfung von wirkungsvollen regulatorischen Dokumenten, die globalen Standards, einschließlich EU MDR und EU IVDR, entsprechen. Sie bietet MedTech-Unternehmen strategische Beratung und maßgeschneiderte Lösungen für das regulatorische Schreiben an und unterstützt sie bei regulatorischen Einreichungen und der Lebenszyklusdokumentation. Dr. Radhika hat einen Doktortitel in Biotechnologie und ist eine zertifizierte medizinische Autorin mit Beiträgen zu über 1.500 regulatorischen Dokumenten. Ihr aktueller Schwerpunkt liegt auf der Nutzung von künstlicher Intelligenz und digitaler Gesundheit zur Transformation des regulatorischen medizinischen Schreibens.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Gemäß Artikel 61 der EU MDR 2017/745 wird die ausreichende klinische Evidenz im Kontext und nicht anhand fester Schwellenwerte bewertet. Benannte Stellen prüfen, ob die klinischen Daten die Sicherheit, die klinische Leistung und das Nutzen-Risiko-Verhältnis im Hinblick auf das Produktrisiko, den Bestimmungszweck, die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie den aktuellen Stand der Technik angemessen belegen.

Artikel 61 ist für Bestandsprodukte eine Herausforderung, da die bisherige Marktpräsenz oder eine frühere Zulassung nach MDD/AIMDD nicht mehr ausreicht. Benannte Stellen erwarten von Herstellern, dass sie bestehende klinische Daten vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Technik, der sich weiterentwickelnden klinischen Praxis und der Daten nach dem Inverkehrbringen neu bewerten. Dies offenbart häufig Lücken im Zusammenhang mit veralteter Literatur, Einschränkungen bei der Gleichwertigkeit oder unzureichenden Prüfungen.

Bei neuen Produkten prüfen die Benannten Stellen, ob klinische Daten proaktiv generiert wurden, um die vorgesehenen klinischen Aussagen zu untermauern. Dies umfasst die Überprüfung des Designs klinischer Prüfungen, der Endpunkte und Patientenpopulationen sowie die Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und dem Produktrisiko, um Sicherheit, Leistung und ein akzeptables Nutzen-Risiko-Verhältnis sicherzustellen.

Freyr unterstützt Hersteller bei der Verbesserung klinischer Bewertungsberichte, der Identifizierung von Lücken in den klinischen Daten und der Ausrichtung von Evidenzstrategien an Artikel 61, den Stand der Technik und die Anforderungen des Lebenszyklus. Dies umfasst die Überarbeitung von Bestandsdokumenten, literaturgestützte Bewertungen, Gleichwertigkeitsprüfungen sowie die Einbindung von PMS, PMCF und PSUR zur Erfüllung der Erwartungen Benannter Stellen.

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