Die Leistungsstudien gemäß EU-IVDR 2017/746: Ein Überblick
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Das Inkrafttreten der Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IVDR) 2017/746 am 26. Mai 2022 hat zu einer verstärkten Kontrolle und behördlichen Aufsicht über In-vitro-Diagnostika (IVD) in der Europäischen Union (EU) geführt.

Die Bewertung der Leistung von In-vitro-Diagnostika stützt sich in erster Linie auf den Nachweis der wissenschaftlichen Validität, der analytischen Leistung und der klinischen Leistung gemäß Anhang VIII. Die IVD-Verordnung legt in den Artikeln 57 bis 77 sowie in Anhang XIII die regulatorischen Anforderungen an Leistungsstudien fest. Die Hersteller müssen einen umfassenden Plan für die Durchführung der Leistungsstudien im Einklang mit den Standards der EU-IVD-Verordnung vorlegen. Im Rahmen der Studie müssen die Genauigkeit, die Sensitivität, die Spezifität, die positiven und negativen Vorhersagewerte sowie die Gesamtqualität der In-vitro-Diagnostika bewertet werden.

Die Anforderungen an Leistungsstudien sollten mit international anerkannten Leitlinien wie der ISO 14155:2020 in Einklang stehen, die die Guten Klinischen Praktiken (GCP) für Untersuchungen an Medizinprodukten unter Einbeziehung menschlicher Probanden regelt. Diese Angleichung erleichtert die Anerkennung von Ergebnissen von Leistungsstudien, die innerhalb der Europäischen Union (EU) durchgeführt wurden, da die Dokumentation außerhalb der EU die Anerkennung von Ergebnissen von Leistungsstudien vereinfacht, die außerhalb der EU gemäß internationalen Leitlinien innerhalb der EU durchgeführt wurden. Darüber hinaus sollten die Vorschriften auch der neuesten Fassung der Deklaration von Helsinki der Weltärztevereinigung entsprechen, in der ethische Grundsätze für medizinische Forschung am Menschen dargelegt sind.

Die allgemeinen Anforderungen, die für alle Leistungsprüfungen von IVD gelten, lauten wie folgt: -

  1. Das Gerät muss den Anforderungen von Anhang I entsprechen: Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR)
  2. Leistungsuntersuchungen sollten unter Bedingungen durchgeführt werden, die der typischen Nutzungsumgebung des Geräts möglichst nahekommen.
  3. Die Leistungsstudien sollten so durchgeführt werden, dass die Sicherheit, Würde und das Wohlergehen der Teilnehmer gewährleistet sind und Vorrang haben. Darüber hinaus sollten die gewonnenen Daten zuverlässig, valide und robust sein.

Am Prozess der Leistungsstudie beteiligte Akteure –

  1. Auftraggeber: Die Auftraggeber sind die Stellen, die für die Einleitung der Leistungsstudie verantwortlich sind. Es ist wichtig zu beachten, dass der Auftraggeber nicht unbedingt ein Hersteller oder ein europäischer Bevollmächtigter (EAR) sein muss.
  2. Betreff: Bei der betreffenden Person handelt es sich um eine Person, die an der klinischen Studie teilnehmen wird.
  3. Ethikkommission: Die Ethikkommission ist eine in einem Mitgliedstaat eingerichtete unabhängige Stelle, die für die Bewertung der Studien zuständig ist und sicherstellt, dass der Sponsor die in der Verordnung festgelegten ethischen Grundsätze und Sicherheitsstandards einhält.

Wesentliche Bestandteile des Einreichungsprozesses für Leistungsstudienanträge –

  1. Erstellung der technischen Unterlagen: Im Rahmen der erstmaligen Einreichung der Leistungsbewertung werden technische Unterlagen erstellt. Diese Unterlagen enthalten umfassende Informationen, wie beispielsweise den Verwendungszweck, den Herstellungsprozess usw. Der Zweck dieser Unterlagen besteht darin, einen klaren und vollständigen Überblick über das Produkt zu vermitteln und dessen Sicherheit, Leistungsfähigkeit sowie die Einhaltung der Anforderungen der EU-IVDR nachzuweisen.
  2. Leistungsprüfungsplan: Bei der Leistungsbewertung kommt dem Leistungsprüfungsplan als wesentlicher Bestandteil eine immense Bedeutung zu. Er ist ein integraler Bestandteil der technischen Dokumentation und bietet einen umfassenden Überblick über die Ziele, die Methodik und das Studiendesign zur Bewertung der Leistung der betreffenden In-vitro-Diagnostika (IVDs). Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Leistungsbewertung auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert und die geltenden Richtlinien und Normen berücksichtigt, um einen soliden und zuverlässigen Bewertungsrahmen zu gewährleisten.
  3. Auswahl einer benannten Stelle (NB): Nach Fertigstellung der technischen Dokumentation muss der Hersteller eine geeignete benannte Stelle (NB) aus der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission auswählen, die eine Liste der anerkannten benannten Stellen enthält. Die Auswahl sollte idealerweise auf der Grundlage verschiedener Faktoren wie dem Akkreditierungsumfang und der Fachkompetenz erfolgen, um sicherzustellen, dass diese mit der spezifischen Kategorie und dem Verwendungszweck der betreffenden In-vitro-Diagnostika übereinstimmen.
  4. Einreichung des Antrags: Der Hersteller bzw. der Auftraggeber ist anschließend verpflichtet, den Antrag auf Durchführung einer Leistungsstudie zusammen mit der technischen Dokumentation bei der ausgewählten benannten Stelle einzureichen. Der Antrag sollte den Verwendungszweck des Produkts, seine Klassifizierung sowie das angestrebte Konformitätsbewertungsverfahren klar darlegen. Es ist unerlässlich, genaue und vollständige Angaben zu machen, um einen reibungslosen und effizienten Bewertungsprozess zu gewährleisten.

Im Folgenden finden Sie eine Liste einiger Dokumente, die (sofern zutreffend) eingereicht werden müssen –

  • Anschreiben
  • Bewerbungsformular
  • Plan für eine klinische Leistungsstudie
  • Plan zur Leistungsbewertung
  • Produktinformationen
  • Themen der Informationsforschung
  • Teilnehmende Zentren
  • Finanzielle Entschädigungen
  • Lebenslauf (CV)
  1. Nach der Einreichung: Nach der Einreichung prüft die benannte Stelle den Antrag und bewertet dessen Übereinstimmung mit den Anforderungen der IVDR in Bezug auf die Leistungsstudie. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens können vom Hersteller zusätzliche Informationen oder Klarstellungen angefordert werden, um eine umfassende Beurteilung zu gewährleisten. Nach der Prüfung werden dem Hersteller folgende Schlussfolgerungen mitgeteilt: -
  • Empfangsbestätigung: Werden die Leistungsstudien über den Zulassungsweg „Nur Meldung“ angemeldet und wird das technische Dossier als vollständig angesehen, wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Dies bedeutet, dass die Leistungsstudie beginnen kann.
  • Abgelehnt: Wenn die Leistungsstudie nicht mit dem Geltungsbereich der IVDR übereinstimmt, die technischen Unterlagen unvollständig sind oder die Antworten auf die Validierungsfragen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingehen, wird die Notifizierung oder der Antrag nach der Validierung abgelehnt. Der Antragsteller erhält eine kurze Begründung für die Ablehnung. In solchen Fällen kann die Leistungsstudie nicht beginnen. Die abgelehnten (vollständigen oder geänderten) Unterlagen können jedoch jederzeit erneut eingereicht werden.
  • Genehmigt: Die Leistungsstudie kann sofort beginnen.
  • Genehmigt mit Empfehlung(en): Dies bedeutet, dass die Leistungsstudie zwar umgehend beginnen kann, es jedoch ratsam ist, die vorgebrachte(n) Empfehlung(en) gebührend zu berücksichtigen.
  • Genehmigt unter bestimmten Bedingungen: Dieser Begriff bedeutet, dass die Leistungsstudie begonnen werden kann, sobald die von der benannten Stelle festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese beziehen sich in der Regel auf die Verfügbarkeit oder Änderungen im Dokument. In diesem Fall wird das Genehmigungsschreiben ausschließlich zusammen mit dem Schreiben über die Auflagen versandt.
  • Abgelehnt: Die Einleitung der klinischen Leistungsstudie ist nicht zulässig. Der Antragsteller erhält eine kurze Begründung, in der die Gründe für die Ablehnung des Antrags dargelegt werden. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, die Unterlagen erneut einzureichen.

Leistungsstudien spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Genauigkeit und Qualität von In-vitro-Diagnostika. Für Hersteller und Auftraggeber ist es wichtig, die Anforderungen und Leitlinien sorgfältig einzuhalten, um eine erfolgreiche Einreichung von Anträgen auf Durchführung von Leistungsstudien gemäß der EU-IVDR 2017/746 sicherzustellen.

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