„Am 12. Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2017 im Amtsblatt der Europäischen Union, mit der eine wichtige Aktualisierung der Zusammensetzungsvorschriften für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten eingeführt wurde. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2026.

Die Verordnung ergänzt den bestehenden Rechtsrahmen für in Säuglings- und Folgenahrung verwendete Proteinquellen um eine neue Kategorie: „Anforderungen an Proteine – Gruppe E“. Diese neue Gruppe umfasst insbesondere Säuglings- und Folgenahrung, die unter Verwendung von Molkenproteinhydrolysat aus Kuhmilch mit einem Proteingehalt von mindestens 80 % hergestellt wird.

In Gruppe E legt die Verordnung Folgendes eindeutig fest:
1. Verarbeitungsanforderungen für das zugelassene Molkenproteinhydrolysat
2. Kriterien für die Aminosäurezusammensetzung zur Gewährleistung einer angemessenen Ernährung
3. Einen zulässigen Proteingehalt von 0,48–0,67 g pro 100 kJ, der auf die Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen abgestimmt ist

Die Aktualisierung stützt sich auf eine positive Bewertung der Sicherheit und Eignung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Durch die formelle Zulassung dieser zusätzlichen Proteinquelle erweitert die Änderung das Spektrum der zulässigen Proteinhydrolysate, die in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung verwendet werden dürfen.

Insgesamt wird erwartet, dass die neuen Vorschriften den Herstellern mehr Flexibilität bei der Produktformulierung bieten, Innovationen im Bereich der Säuglingsnahrung fördern und den Marktzugang innerhalb der EU erleichtern, während gleichzeitig ein hohes Maß an Verbrauchersicherheit und behördlicher Aufsicht gewährleistet bleibt.
 

Verbrauchernachrichten Region
Tags zu Verbraucher-News
EU, Säuglingsnahrung, Proteinhydrolysate, Folgemilch.