Am 2. März 2026 (ABl. L-Reihe) haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung 2026/405, angenommen am 11. Februar 2026, verabschiedet, die die veraltete Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien und Tenside aufhebt und ersetzt. Sie modernisiert den harmonisierten EU-Rahmen, um den freien Verkehr dieser Produkte zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu bieten, im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und den grünen/digitalen Übergängen. Wichtige Aktualisierungen umfassen: 1. Eine erweiterte Definition von „Detergenz“, die mikrobielle Produkte, Booster, Geruchsmodifikatoren für Textilien sowie Obst- und Gemüsereiniger umfasst. 2. Die vollständige biologische Abbaubarkeit für alle Tenside wurde beibehalten; schrittweise Einführung von biologischen Abbaubarkeitskriterien für andere Inhaltsstoffe (beginnend mit polymeren Filmen/Kapseln, dann hochkonzentrierten organischen Stoffen ≥10 %). 3. Die Phosphatgrenzwerte in Waschmitteln für Verbraucher/automatischen Geschirrspülmitteln wurden beibehalten; die Kommission wird weitere Reduzierungen/Erweiterungen prüfen. 4. Harmonisierte Sicherheitsregeln und Risikobewertungsmethoden für mikrobielle Detergenzien. 5. Verbot neuer Tierversuche zur Konformitätsprüfung (historische Daten sind zulässig, begrenzte Ausnahmen möglich). 6. Obligatorischer digitaler Produktpass (DPP) für Detergenzien und Tenside für Endverbraucher, mit Datenträger (z. B. QR-Code) für den Zugang durch Behörden, Verbraucher und die Lieferkette. 7. Optionale digitale Kennzeichnung für nicht-kritische Informationen (wesentliche Gesundheits-/Umwelt-/Sicherheitsinformationen bleiben physisch); umfassendere rein digitale Kennzeichnung für Nachfüllverkäufe zur Förderung der Abfallreduzierung. 8. Verstärkte Lieferkettenpflichten, EU-ansässiger Bevollmächtigter für Fernabsatz/Online-Marktplätze außerhalb der EU, Datenblatt für Inhaltsstoffe für Giftinformationszentren, optimierte Kennzeichnung (Duftstoffallergene, Konservierungsmittel, Dosierung) und verbesserte Zoll-/Marktüberwachung durch DPP-Verifizierung. 9. Übergangsbestimmungen erlauben den weiteren Verkauf von konformen Beständen nach alten Regeln für einen begrenzten Zeitraum. Die Verordnung ermächtigt die Kommission (delegierte Rechtsakte/Durchführungsrechtsakte), Regeln anzupassen, technische Spezifikationen für den DPP festzulegen und Phosphor, Mikroorganismen, erneuerbare/recycelte Inhalte sowie schädliche Substanzen zu überprüfen. Die Anwendung wird verschoben, um die Vorbereitung zu ermöglichen.

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Europäische Kommission (EK); Detergenzien & Tenside; Europäischer Grüner Deal; Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft; Erweiterte Definition von Detergenz