Am 24. Dezember 2025 veröffentlichte die indische Behörde für Lebensmittelsicherheit und -standards (FSSAI) eine offizielle Klarstellung zur Verwendung des Begriffs „Tee“ bei der Bezeichnung und Vermarktung von Lebensmitteln, nachdem festgestellt worden war, dass mehrere Lebensmittelunternehmer Produkte wie „Kräutertee“, „Rooibos-Tee“ und „Blumentee“ verkauften, die nicht aus der Teepflanze Camellia sinensis gewonnen werden. FSSAI , dass gemäß Vorschrift 2.10.1 der Vorschriften für Lebensmittelsicherheit und -standards (Lebensmittelstandards und Lebensmittelzusatzstoffe) von 2011 Tee – einschließlich Kangra-Tee, Grüntee und Instant-Tee in fester Form – ausschließlich aus der Pflanze Camellia sinensis gewonnen werden muss. Die Behörde verwies ferner auf Vorschrift 5(1) der Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und -standards (Kennzeichnung und Aufmachung) von 2020, wonach der auf der Vorderseite der Verpackung angegebene Name des Lebensmittels die wahre Beschaffenheit des Produkts genau wiedergeben muss. Folglich gilt die direkte oder indirekte Verwendung des Begriffs „Tee“ für pflanzliche oder Kräutertees, die nicht aus Camellia sinensis gewonnen werden, als irreführend und stellt gemäß dem Gesetz über Lebensmittelsicherheit und -standards von 2006 eine falsche Kennzeichnung dar. FSSAI , dass solche Produkte, die nicht aus Camellia sinensis gewonnen werden, nicht als Tee bezeichnet werden dürfen und je nach ihren Inhaltsstoffen stattdessen unter „proprietäre Lebensmittel“ fallen oder einer Zulassung gemäß den Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und -standards (Zulassung für nicht spezifizierte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten) von 2017 bedürfen. Alle Lebensmittelunternehmer, einschließlich E-Commerce-Plattformen, die an der Herstellung, Verpackung, Vermarktung, Einfuhr oder dem Verkauf solcher Produkte beteiligt sind, wurden angewiesen, diese Bestimmungen unverzüglich einzuhalten und den Begriff „Tee“ für nicht konforme Produkte nicht mehr zu verwenden. FSSAI zudem die Kommissare für Lebensmittelsicherheit in allen Bundesstaaten und Unionsterritorien sowie die Regionaldirektoren angewiesen, für eine strikte Durchsetzung zu sorgen und gemäß den geltenden Vorschriften Maßnahmen gegen nicht konforme Betreiber einzuleiten.
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