Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der Schweiz ein Gruppengrenzwert von 1 mg(1 ppm) für acht risikoreiche Furocumarine in kosmetischen Produkten, die auf der Haut verbleiben und dem Sonnenlicht ausgesetzt sind. Die Massnahme gilt für Produkte wie Cremes, Lotionen, Lippenpflegeprodukte, Sonnenschutzmittel und Aftershaves. Parfüms, abwaschbare Produkte, Haarpflegeprodukte, Mundpflegeprodukte, Deodorants und Nachtpflegeprodukte sind von dieser Anforderung ausgenommen. Diese Schweizer Maßnahme stellt eine nationale Abweichung von der EU-Kosmetikverordnung dar, insbesondere von Anhang II Eintrag 358, und zielt hauptsächlich auf Produkte ab, die Zitrus- oder andere ätherische Öle enthalten, bei denen Spuren von Furocumarinen unvermeidbar sein können. Hersteller und Importeure, die Produkte auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringen, müssen überprüfen, dokumentieren und nachweisen, dass die Gesamtkonzentration der acht genannten Furocumarine den Grenzwert von 1 ppm nicht überschreitet. Die neue Anforderung kann zu einer Neuformulierung, strengeren Rohstoffspezifikationen und Aktualisierungen der Produktinformationsdateien führen. Unternehmen, die in Leave-on-Produkten auf ätherische Öle setzen, wird empfohlen, die Konformität frühzeitig zu prüfen, um Marktstörungen zu vermeiden.
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