„Am 9. Dezember 2025 veröffentlichte das Eidgenössische Departement des Innern das Dokument AS 2025 824, in dem Änderungen der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel angekündigt wurden. Diese Änderungen treten offiziell am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie betreffen vor allem Übergangsbestimmungen, Zulassungsanforderungen und die Einstufung von gentechnisch veränderten Produkten, die auf dem Schweizer Markt zugelassen sind.

Ausführliche Erläuterung der wichtigsten Punkte

(1) Neue Übergangsregelung
Zur Unterstützung der Anpassung der Industrie wurde eine neue Übergangsfrist eingeführt. Lebensmittel, die nicht der geänderten Verordnung vom 20. November 2025 entsprechen, dürfen bis zum 1. Januar 2027 weiterhin nach den alten Vorschriften importiert, hergestellt und gekennzeichnet werden:

Darüber hinaus dürfen Unternehmen diese bestehenden Produkte verkaufen, bis die Lagerbestände vollständig aufgebraucht sind, was bedeutet, dass kein erzwungener Rückruf erforderlich ist, solange die Produkte vor Ablauf der Frist rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(2) Vollständige Überarbeitung von Anhang 3
Anhang 3 wurde vollständig überarbeitet. Die aktualisierte Fassung enthält nun eine übersichtliche Liste gentechnisch veränderter (GV) Produkte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass eine gesonderte Zulassung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erforderlich ist.
Diese Überarbeitung zielt darauf ab, die Transparenz zu erhöhen, eine Angleichung an EU-Zulassungen zu erreichen und den Marktzugang für bestimmte aus GV-Organismen gewonnene Zutaten zu vereinfachen.

(3) Anhang 3 Teil A – Verzeichnis der Enzymprodukte
Teil A dient nun als umfassendes Verzeichnis der Enzyme, die unter Verwendung gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden. Es enthält:
den Namen jedes Enzyms,
die systematische (wissenschaftliche) Bezeichnung des Enzyms,
den produzierenden Organismus (häufig gentechnisch veränderte Aspergillus-, Bacillus-Arten, Hefen usw.) sowie
die vorgesehene Anwendung, die mit der EC-Nummer (Enzyme Commission) des Enzyms verknüpft ist.
Diese Enzyme können in verschiedenen Bereichen der Lebensmittelindustrie eingesetzt werden, beispielsweise bei Backwaren, der Stärke- und Kohlenhydratverarbeitung, der Milchverarbeitung, der Zuckerherstellung, der Bier- und Spirituosenproduktion, der Eier- und Proteinverarbeitung sowie bei Fetten und Ölen.

In diesem Abschnitt wird erläutert, welche gentechnisch hergestellten Enzyme automatisch zugelassen sind, ohne dass eine zusätzliche Schweizer Zulassung erforderlich ist.

(4) Teil B von Anhang 3 – Angleichung an Novel Food
Teil B führt eine wichtige Harmonisierungsmassnahme ein. Darin heisst es, dass gentechnisch veränderte Produkte, die:
der Definition in Artikel 31 Absatz 4 der Schweizer Lebensmittelverordnung (LGV) entsprechen und in der EU bereits gemäss der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel
zugelassen sind, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen.

Diese Produkte müssen jedoch in vollem Umfang den unter
aufgeführten Bedingungen, Beschränkungen und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, die in den jeweiligen Durchführungsbeschlüssen und Mitteilungen der EU festgelegt sind.

Dies vereinfacht den Marktzugang für Produkte, die bereits von den EU-Behörden geprüft wurden, erheblich.

(5) Bestimmungen zum Zulassungsinhaber
Für Produkte, die in Anhang 3B aufgeführt sind, wird die in der entsprechenden EU-Entscheidung oder -Mitteilung als Zulassungsinhaber genannte Stelle als alleiniger Zulassungsinhaber in der Schweiz anerkannt.
Dies bedeutet, dass nur diese Stelle oder andere Parteien mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung das Produkt in der Schweiz in Verkehr bringen dürfen. Dadurch werden eine klare Verantwortlichkeit, Rückverfolgbarkeit und eine kontrollierte Markteinführung gewährleistet.

(6) Klarstellung zu Riboflavin (Vitamin B₂)
Die Überarbeitung enthält eine konkrete Klarstellung:
Riboflavin (Vitamin B₂), das durch den genetisch veränderten Mikroorganismus Ashbya gossypii hergestellt wird, darf in Lebensmitteln rechtmäßig sowohl als:
Farbstoffzusatz als auch als Inhaltsstoff zur Anreicherung des Nährwerts verwendet werden.

Dies bestätigt seinen anerkannten Status und verdeutlicht die Anwendungsbereiche für Lebensmittelunternehmen.

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Schweiz, Regelung zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln, Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel, Anhang 3